Kein Anspruch auf Schadensersatz bei übersehener Schwangerschaft
Trotz einer möglicherweise fehlerhaft nicht erkannten Schwangerschaft besteht kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die behandelnde Gynäkologin, so ein Urteil des OLG Oldenburg vom 18.11.2014 – Az. 5 U 108/14.
Im vorliegenden Fall begab sich die 41-jährige Klägerin in die gynäkologische Behandlung der beklagten Ärztin und bat darum, das Vorliegen einer Schwangerschaft abzuklären. Ihre Familienplanung hatte sie zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen und wollte auch aus anderen Gründen (u.a. psychische Probleme und finanzielle Schwierigkeiten) kein weiteres Kind. Die Beklagte führte eine Ultraschalluntersuchung durch und schloss eine Schwangerschaft aus. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der sechsten Schwangerschafts-Woche. Hätte sie von der Schwangerschaft erfahren, hätte sie sich für einen Abbruch entschieden.
Zu spät für einen Schwangerschaftsabruch
Erst in der 15. Woche erfuhr sie durch einen Endokrinologen, den sie wegen des Ausbleibens der Regelblutung aufsuchte, dass sie tatsächlich schwanger ist.
Die Klägerin warf der beklagten Gynäkologin vor, dass diese keine Blut- und Urinuntersuchung durchgeführt habe. Dabei wäre die Schwangerschaft unstreitig erkannt worden und ein Schwangerschaftsabbruch noch möglich gewesen. Die Schwangerschaft und der Gedanke an das ungewollte Kind habe bei ihr Depressionen, Existenzängste und Selbstmordgedanken ausgelöst.
Das OLG Oldenburg bestätigte die Entscheidung des LG Osnabrücks und verneinte einen Anspruch der Klägerin:
„Die auf einem ärztlichen Fehler beruhende Vereitelung eines Schwangerschaftsabbruchs kann nur dann Grundlage eines Anspruchs auf Ersatz des Unterhaltsschadens für ein ungewolltes Kind sein, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte. § 218a StGB lässt einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich nur bei Vorliegen einer medizinischen oder kriminologischen Indikation (§ 218a Abs. 2 und 3 StGB) zu.
Ein allein auf der Beratungslösung (§ 218a Abs. 1 StGB) beruhender Schwangerschaftsabbruch ist hingegen nicht rechtmäßig. § 218a Abs. 1 StGB klammert zwar den Schwangerschaftsabbruch unter den dort genannten Voraussetzungen aus dem Tatbestand des § 218 StGB aus. Dies bedeutet aber nur, dass er nicht mit Strafe bedroht ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist damit nicht gegeben. Die Beratungsregelung hat lediglich zur Folge, dass die Frau, die ihre Schwangerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung vornimmt (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom 19. Februar 2002 zu VI ZR 190/01, bei juris Rn. 12, und Urteil vom 31. Januar 2006 zu VI ZR 135/04, bei juris Rn. 10; BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 zu 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92 und 2 BvF 5/92, veröffentlicht in juris).
Finanzielle Nachteile, deren Vermeidung das Gesetz nicht für gerechtfertigt erklärt, müssen nicht kompensiert werden. Sie sind Folge einer Entwicklung, deren Hinnahme der Gesetzgeber der betroffenen Person zumutet. Aus demselben Grund stehen der Klägerin, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, auch keine Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte zu (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 20. März 2006 zu 5 U 255/06, bei juris Rn. 8 m.w.N.).“
Ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 1 StGB wäre zwar straffrei, aber nicht rechtmäßig und damit eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung gewesen.
Anspruch auf Schwangerschaftsabbruch bei medizinischem Grund?
Die Klägerin hat in der zweiten Instanz erstmals behauptet, dass durch die Schwangerschaft die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes heraufbeschworen worden sei. Aus diesem Grund wäre ein Abbruch nach § 218a Abs. 2 StGB in Betracht gekommen, der dann im Unterschied zur Beratungslösung auch gerechtfertigt gewesen wäre.
An die Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation werden von der Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen gestellt, die in der Regel nur schwer erfüllbar sind.
Die werdende Mutter hat in einem Prozess u.a. darzulegen und zu beweisen, dass eine Gefahr für ihr Leben oder eine derartig schwerwiegende Beeinträchtigung ihres vor allem physischen Gesundheitszustandes vorgelegen hat, die nicht auf andere, ihr zumutbare Weise als den Schwangerschaftsabbruch abgewendet werden konnte. Das Lebensrecht des Ungeborenen hat also dahinter zurückzutreten. Es bedarf einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs bezogenen Prognose, ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben.
Im vorliegend Fall hatte die Klägerin zu diesen notwenigen Voraussetzungen jedoch nur ungenügend vorgetragen. Die Berufung wurde daher zurückgewiesen, mit der Folge, dass die Klägerin trotz eines möglichen Behandlungsfehlers keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hat.