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schadensregulierung

Arzthaftungsrecht: Bessere Schadensregulierung durch Zinserhöhung

8. April 2019/von Malte Oehlschläger

Es ist eine traurige Tatsache, dass Versicherungen im Arzthaftungsrecht die Regulierung oft über Jahre verzögern, auch wenn der Schaden erheblich und der Behandlungsfehler nachgewiesen ist.

Die Geschädigten leiden hier dreifach:

  1. aufgrund der direkten Folgen des Behandlungsfehlers (körperliche und seelische Beeinträchtigungen,
  2. aufgrund der indirekten Folgen des Behandlungsfehlers (Sorge um die wirtschaftliche Existenz durch Verlust des Arbeitsplatzes, hohe Therapiekosten etc.),
  3. weil der ihnen zustehende Anspruch auf Schadensersatz nicht gewährt wird (Gefühl der Ohnmacht wegen der erlittenen Ungerechtigkeit).

Schmerzensgelderhöhung bei inadäquater Schadensregulierung

Ein wirksames Instrument gegen die schleppende Regulierungspraxis durch die Versicherer ist die Rechtsprechung zur Schmerzensgelderhöhung bei inadäquater Schadensregulierung. Gerichte können in solchen Fällen das Schmerzensgeld erhöhen. So hat das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.01.1999 – 12 U 7/98) schon im Jahre 1999 das Schmerzensgeld verdoppelt. Seitdem ist eine wachsende Zahl von Gerichtsentscheidungen im gesamten Bundesgebiet festzustellen, in denen schleppende Regulierung durch eine deutliche Erhöhung des Schmerzensgeldes sanktioniert wird. Mittlerweile kann daher von einer Tendenz in Richtung einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden.

Erhöhung der Zinsen bei inadäquater Schadensregulierung

Ein weiteres wirksames Instrument wäre die Erhöhung der Zinsen. Bisher betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 I BGB), ebenso die Prozesszinsen (§ 291 BGB). Schon heute führt dies dazu, dass nach etwa 10 Jahre nahezu eine Verdoppelung der Ansprüche für die Vergangenheit eintritt. Würden diese Zinsen im Arzthaftungsrecht von 5 auf 10 oder mehr Prozentpunkte erhöht, so würde dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem grundlegenden Umdenken der Versicherungen und letztlich dazu führen, dass die Geschädigten nicht nur angemessen, sondern auch rechtzeitig entschädigt würden.

Malte Oehlschläger, Fachanwalt für Medizinrecht

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