Anwaltsbüro Quirmbach & Partner
  • Startseite
  • Unfälle
    • Anwalt für Unfallopfer
    • Motorradunfall
    • Querschnittslähmung
    • Schädel-Hirn-Trauma (SHT)
    • Polytrauma
    • Amputation nach Unfall
    • Zweiradunfälle
    • Brandunfälle
  • Arzthaftung
    • Arzthaftungsrecht
    • Neurologie/Schlaganfall
    • Geburtsschäden
    • Behandlungsfehler in der Geburtshilfe
    • Querschnittslähmung
  • Team
    • Das Kanzleiteam
    • Thomas Gfrörer
    • Melanie Mathis
    • Sven Wilhelmy
    • Martin Quirmbach
    • Malte Oehlschläger
    • Ines Gläser
    • Eleonore Wunder
    • Mathias Holl
    • Alexander Rüdiger
    • Anna-Maria Weiß
    • Michaela Fischer
    • Paul-Albert Schullerus
  • Kanzlei
    • So arbeiten wir
    • Standorte
      • Hauptsitz Montabaur
      • Standort Köln
      • Standort Wiesbaden
    • Erfolge
    • Mandanten-Feedback
    • Medien
      • Publikationen
      • Printmedien
      • TV
    • Netzwerk-Partner
  • Service & Informationen
    • WebAkte
    • Fragen und Antworten
    • Fachbegriffe
    • Karriere
      • Referendariat
      • AzuBis
  • Anwaltsblog
  • » Anfrage
  • Menü Menü
Unfallversicherung

Private Unfallversicherung: Das bestgehütete Geheimnis

19. Oktober 2016/von Quirmbach&Partner

Wissen Sie genau, welche Versicherungen Sie abgeschlossen haben? Und wissen Sie auf Anhieb, ob Sie eine private Unfallversicherung haben? Es würde mich nicht wundern, wenn Sie spontan „Nein“ sagen.

Viele wissen gar nicht, dass sie privat unfallversichert sind. Manchmal ist die Unfallversicherung Teil eines ganzen Versicherungspakets, das man bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat. Der Unfallversicherungsvertrag geht dann nicht selten neben der Hausrat-, Gebäude- und Haftpflichtversicherung unter.

Die private Unfallversicherung ist oft eine Zusatzleistung

Häufig übersehen werden auch die mit dem Kreditkartenvertrag abgeschlossenen Zusatzleistungen, die neben einer Reiserücktritts- und Auslandsreiseversicherung auch einen Unfallversicherungsschutz beinhalten. Die Eintrittspflicht des Versicherers ist in diesem Fall jedoch an den Einsatz der Kreditkarte gebunden.

Dass auch eine Vereinsmitgliedschaft einen „versteckten“ Unfallversicherungsschutz beinhalten kann, ist vielen Mitgliedern nicht bewusst. Vereine halten häufig Unfallversicherungsverträge als Gruppenversicherung für ihre Mitglieder vor. Aber auch andere Einrichtungen wie z.B. Reitställe können solche Unfallversicherungsverträge abgeschlossen haben. Nicht selten ist auch der Weg zur Einrichtung/zum Verein und von dort nach Hause mitversichert.

Aber auch manche Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern eine Gruppenversicherung an, die sich je nach Vertragsgestaltung auch auf den privaten Bereich und den Ehepartner sowie die Kinder erstrecken kann.

„Stiefkind“ Unfallversicherung

Oft stellt sich erst im Gespräch mit einem Mandanten, der sich wegen eines Verkehrsunfalls an uns wendet, heraus, dass er sich noch gar keine Gedanken darüber gemacht hat, ob für ihn ein Unfallversicherungsschutz besteht und er Leistungen aus der Unfallversicherung für sich beanspruchen kann. Denn für den Unfallgeschädigten ist es – neben der Genesung – wichtig, seine Ansprüche gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer durchzusetzen.

Die Frage des Unfallversicherungsschutzes tritt dabei – zu Unrecht – meist in den Hintergrund. Dabei können gerade in der Zeit nach dem Unfall und bis zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld durch den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die Leistungen des Unfallversicherers sehr hilfreich sein, da sie nicht selten früher zur Auszahlung kommen.

Anders als bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers kommt es bei der Unfallversicherung nicht darauf an, wer den Unfall verschuldet hat. Ist der Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Gesundheits- oder Körperschaden geklärt, erhält der Unfallgeschädigte die Leistungen, auf die er aufgrund des mit dem Unfallversicherer abgeschlossenen Vertrages Anspruch hat, d.h. es kann nur das geleistet werden, was vereinbart wurde.

Unabhängig davon, ob der Unfallversicherungsschutz über den Kreditkartenvertrag, einen Gruppenunfallversicherungsvertrag oder einen speziell abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag besteht, sind die sich aus dem jeweiligen Unfallversicherungsvertrag ergebenden Fristen strikt einzuhalten. Wird eine Frist versäumt, besteht in der Regel keine Möglichkeit mehr, Ansprüche geltend zu machen – aber auch hier kommt es wie so oft auf den Einzelfall an.

Unfallversicherungen bestehen nebeneinander

Was Unfallgeschädigte oft auch nicht wissen: Sie können Leistungen aus allen bestehenden Unfallversicherungsverträgen beanspruchen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der (private) Unfallversicherungsvertrag des Geschädigten selbst und der Gruppenunfallversicherungsvertrag des Verbandes oder des Arbeitgebers schließen sich also nicht aus, sondern bieten nebeneinander die Möglichkeit, die im Unfallversicherungsvertrag vereinbarten Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Unser Tipp bei einem Unfall

Prüfen Sie in jedem Fall sorgfältig, ob ein Unfallversicherungsschutz über die Kreditkarte, einen Gruppenunfallversicherungsvertrag oder einen eigenen Unfallversicherungsvertrag besteht.

Achten Sie insbesondere auf die Fristen, damit Sie diese nicht versäumen und wegen dieser Fristversäumnis auf die Ihnen zustehenden Leistungen aus dem Vertrag verzichten müssen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen als Rechtsanwälte bei Fragen rund um den Unfallversicherungsvertrag gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie und setzen, wenn nötig, Ihre Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherer für Sie durch. Eine Fristenkontrolle ist dabei selbstverständlich.

Redaktion Versicherungsrecht

Neueste Beiträge

  • Wenn eine Mutter stirbt: Warum viele Todesfälle bei der Geburt vermeidbar sind
  • Nach Geburt in falscher Klinik: 720.000 € für schwerstbehindertes Kind
  • Unfälle mit Personenschaden: Die häufigsten Ursachen
  • Behandlungsfehler 2023: Prüfung eines Behandlungsfehlers kann sich lohnen
  • Verdacht auf einen Behandlungsfehler?
Jetzt Fall schildern
Siegel der Wirtschaftswoche mit Hinweis auf TOP-Kanzlei Medizinrecht

Hauptsitz Montabaur

Anwaltsbüro
Quirmbach & Partner mbB
Robert-Bosch-Str. 12/V
56410 Montabaur
Fon: 02602 99 969 0
Mail: kanzlei@ihr-anwalt.com

Standort Köln

Beethovenstraße 12
50674 Köln
Fon: 0221 65 04 88 80
Mail: koeln@ihr-anwalt.com

Standort Wiesbaden

Peter-Sander-Str. 15
55252 Wiesbaden
Fon: 0611 711 868 68
Mail: wiesbaden@ihr-anwalt.com

Wichtige Links & Ressourcen

» Mission Statement

» Online-Fragebogen

» WebAkte Login

» Teamviewer

» Impressum

» Datenschutzerklärung

Quirmbach & Partner bei anwalt.de

Datenschutzsiegel von Datenschutzexperte.de digitale Top-Kanzlei
ausgezeichnetet Arbeitgeber- und Ausbildungskanzlei
Telefonhörer auf blauem Grund
© Anwaltsbüro Quirmbach & Partner | Impressum | Datenschutzerklärung
  • Facebook
  • Youtube
  • LinkedIn
  • Instagram
  • Mail
Anwaltsbüro Quirmbach & Partner hat 4,81 von 5 Sternen 905 Bewertungen auf ProvenExpert.com
Direkter Auskunftsanspruch des PatientenSven Wilhelmy, RechtsanwaltSchmerzensgeld und Schadenersatz bei GeburtsschädenSchmerzensgeld und Schadenersatz bei Geburtsschäden
Nach oben scrollen