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Sven Wilhelmy, Rechtsanwalt

Direkter Auskunftsanspruch des Patienten

23. August 2016/von Sven Wilhelmy

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass ein Patient gemäß § 630c Abs 2 S 2 BGB nicht nur einen Anspruch darauf hat, von seinem Arzt darüber informiert zu werden, ob Umstände für einen Behandlungsfehler vorliegen, sondern auf Nachfrage auch darüber, dass aus Sicht des Arztes keine Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler vorliegen (Beschluss vom 25.08.2015, Az. 5 W 35/15).

Der Fall

Rechtsanwalt Sven Wilhelmy

Rechtsanwalt Sven Wilhelmy

Die Klägerin erlitt bei ihrer Geburt einen Oberschenkelbruch. Die Eltern baten daraufhin den behandelnden Arzt schriftlich um Mitteilung, ob er von einem Behandlungsfehler ausgehe. Sie erhielten jedoch keine Antwort und haben den Arzt auf Auskunft verklagt. Das in zweiter Instanz zuständige OLG Oldenburg gab der Klägerin Recht und bejahte den Auskunftsanspruch. Der behandelnde Arzt muss also dem Patienten die Frage beantworten, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht.

Der Auskunftsanspruch des Patienten gegenüber dem Arzt ist seit Februar 2013 gesetzlich in § 630c Abs. 2 S. 2 BGB geregelt:
„(2) … Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren …“

Das OLG leitet daraus zusätzlich den Anspruch des Patienten ab, auf Nachfrage auch dann informiert zu werden, wenn der Arzt keine Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler hat. Eine andere Auslegung würde dem gesetzlichen Zweck, nämlich das Recht des Patienten zu stärken widersprechen, so das OLG.

Anforderung an die Arztauskunft

Interessant an diesem Urteil ist aber auch, dass es sich nur auf das Erteilen der Auskunft beschränkt. Eine Überprüfung der Richtigkeit erfolgt nicht. Es stellt sich daher die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen der Gesetzgeber an die Auskunft des Arztes stellt.

Der Gesetzgeber orientiert sich hier an der vorhandenen Rechtsprechung. Der Umfang der Auskunftspflicht beschränkt sich hierbei nur auf die für den Arzt auf Anhieb erkennbaren Umstände, ohne die Verpflichtung zu zusätzlichen Untersuchungen oder Nachforschungen. Es muss keine medizinische oder rechtliche Wertung vorgenommen werden, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt.

Somit schuldet der Arzt lediglich eine für den Patienten verständliche Einschätzung, ob seiner Meinung nach „auf den ersten Blick“ Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler vorliegen.

Nach unseren bisherigen Erfahrungen hat sich mit dem seit 2013 gesetzlich geregelten Auskunftsanspruch keine Verbesserung der Patientenrechte ergeben. Obwohl wir jeden Arzt auf seine gesetzliche Verpflichtung hinweisen, haben wir bis heute nicht mehr Fehlereingeständnisse erhalten.

Sven Wilhelmy, Rechtsanwalt

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