Endstation Pflegeheim – Gibt es eine Obergrenze für Pflegemehrbedarf?
Stellen Sie sich vor, ihr Partner erleidet durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall schwerste Hirnverletzungen und benötigt nun eine Pflege rund um die Uhr. Damit er bzw. sie in das gewohnte häusliche Umfeld zurückkehren kann, organisieren Sie die 24 Stunden Pflege und stellen auch eine examinierte Pflegekraft ein.
Sie gehen davon aus, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherung die Kosten übernimmt, denn es gilt der Grundsatz, dass Angehörigen in solch einem Fall der Nettolohn einer vergleichbaren gegen Entgelt eingesetzten Pflegekraft zusteht. Darüber hinaus müssen die Kosten der examinierten Pflegekraft übernommen werden.
Der Haftpflichtversicherer besteht jedoch darauf, dass Ihr Partner in einem Pflegeheim untergebracht wird, da die Pflegekosten dort geringer sind. Sollten Sie dennoch auf eine Versorgung im häuslichen Umfeld bestehen, würden nur die Kosten für ein Pflegeheim übernommen. Der Haftpflichtversicherer argumentiert dabei mit der sogenannten Schadensminderungspflicht, die besagt, dass ein Geschädigter verpflichtet ist, die Kosten für den Schaden ist so gering wie möglich zu halten.
Keine grundsätzliche Pflicht zur Schadensminderung
Grundsätzlich hat ein Geschädigter das Recht, sein gewohntes Leben auch nach einem Unfall aufrechtzuerhalten, d.h. er darf auch im häuslichen Umfeld versorgt werden. Entscheidend sind die individuellen Lebensverhältnisse.
Nur wenn die häusliche Pflege mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer sie nicht übernehmen. Unverhältnismäßig bedeutet, dass die Kosten der häuslichen Pflege in keinem vertretbaren Verhältnis zur Qualität der Versorgung des Geschädigten stehen. Ob das so ist, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Eine Pauschalierung in Form einer Obergrenze, die den Ersatz der für die häusliche Pflege anfallenden Kosten generell auf den doppelten Betrag oder ein anderes Vielfaches der jeweiligen Heimunterbringungskosten beschränkt, ist nicht gestattet (vgl. hierzu BGH Urteil vom 28.08.2018 Az. VI ZR 518/16).
Fazit
Es gibt keine generelle Obergrenze für den Ersatz von vermehrten Bedürfnissen bei der häuslichen Pflege eines Schwerstgeschädigten. Das bedeutet, Geschädigte müssen sich nicht auf die Pflege in einer stationären Einrichtung verweisen lassen, selbst dann nicht, wenn diese kostengünstiger wäre. Nicht der Kostenaufwand steht im Fokus, sondern der Geschädigte mit seinen individuellen Bedürfnissen.