Beweiserleichterung zur Stärkung der Patientenrechte
Grob vereinfacht muss der Patient im Arzthaftungsrecht
– Fehler,
– Schaden und
– Kausalität
beweisen.
Im Rahmen der Kausalität muss der Patient nachweisen, dass der Fehler die (Mit-)Ursache für den Schaden ist. Das heißt, wenn der Patient nur Fehler und Schaden beweisen kann, die Kausalität zwischen beiden aber fraglich bleibt, unterliegt er und erhält keinen Schadensersatz.
Beweiserleichterung und Beweislastumkehr
Nach den Regeln des Patientenrechtegesetzes (das im Wesentlichen die Grundsätze umgesetzt hat, die die Rechtsprechung in Jahrzehnten entwickelt hat) kann es z. B. bei einem groben Behandlungsfehler zur Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr kommen. In diesen Fällen muss dann die Behandlungsseite, also der Arzt oder das Krankenhaus, beweisen, dass der gleiche Schaden eingetreten wäre, wenn es nicht zu dem groben Behandlungsfehler gekommen wäre. Dieser Beweis ist in der Regel schwer zu führen.
Die Hürde für den Nachweis des groben Behandlungsfehlers, der hierfür erforderlich ist, liegt in der Praxis jedoch hoch.
Absenkung der Hürde für die Beweislastumkehr wäre hilfreich
Die anderen Fälle, in denen der Patient nur Fehler und Schaden beweisen kann, die Kausalität aber nicht, fallen durch das Raster des Haftungsrechts. Um hier die Rechte der Patienten zu stärken, wäre die Absenkung der Hürde für die Beweislastumkehr ein geeignetes Mittel.
Bisher muss der Patient für die Kausalität beweisen, dass der einfache Behandlungsfehler mit hoher Wahrscheinlichkeit (juristisch genauer: „mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit“) den Schaden verursacht hat.
Eine Absenkung der Voraussetzung von der hohen Wahrscheinlichkeit zur bloß überwiegenden Wahrscheinlichkeit (überwiegend bedeutet über 50 %) würde einen Teil der Fälle, die durch das Raster fallen, auffangen und damit die Position des Patienten wirksam stärken.