Beweiserleichterung zur Stärkung der Patientenrechte
Grob vereinfacht muss der Patient im Arzthaftungsrecht
– Fehler,
– Schaden und
– Kausalität
beweisen.
Im Rahmen der Kausalität muss der Patient nachweisen, dass der Fehler (mit-)ursächlich für den Schaden ist. Das heißt, wenn der Patient nur Fehler und Schaden nachweisen kann, die Kausalität zwischen beiden aber fraglich bleibt, verliert er und erhält keinen Schadenersatz.
Beweiserleichterungen und Beweislastumkehr
Nach den Regelungen des Patientenrechtegesetzes (das im Wesentlichen die von der Rechtsprechung in Jahrzehnten entwickelten Grundsätze umsetzt) kann es z.B. bei groben Behandlungsfehlern zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr kommen. In diesen Fällen muss die Behandlungsseite, also der Arzt oder das Krankenhaus, beweisen, dass der gleiche Schaden eingetreten wäre, wenn der grobe Behandlungsfehler nicht passiert wäre. Dieser Beweis ist in der Regel schwer zu führen.
Die Hürde für den Nachweis des hierfür erforderlichen groben Behandlungsfehlers ist in der Praxis jedoch hoch.
Absenkung der Hürde für die Beweislastumkehr wäre hilfreich
Die übrigen Fälle, in denen der Patient nur Fehler und Schaden, nicht aber die Kausalität nachweisen kann, fallen durch das haftungsrechtliche Raster. Um hier die Rechte der Patienten zu stärken, wäre die Absenkung der Hürde für die Beweislastumkehr ein geeignetes Mittel.
Bisher muss der Patient für den Kausalzusammenhang nachweisen, dass der einfache Behandlungsfehler mit hoher Wahrscheinlichkeit (juristisch genauer: „mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit“) den Schaden verursacht hat.
Eine Absenkung des Erfordernisses von der hohen Wahrscheinlichkeit auf die bloße überwiegende Wahrscheinlichkeit (überwiegend bedeutet mehr als 50 %) würde einen Teil der Fälle, die durch das Raster fallen, auffangen und damit die Position des Patienten wirksam stärken.
Malte Oehlschläger, Fachanwalt für Medizinrecht