Motorrad, Fahrrad, Pedelec: Wann besteht eine Helmpflicht?
Wir alle kennen es, wir alle wissen es: Wenn man mit dem Motorrad unterwegs ist, muss man einen Helm tragen; es besteht eine Helmpflicht.
Trägt man bei einem unverschuldeten Unfall trotzdem keinen Helm, wirkt sich das negativ auf die Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus?
Die Antwort des Juristen lautet: Jein, denn es kommt darauf an.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17.06.2014 entschieden, dass sich der Verstoß gegen die Helmpflicht kausal ausgewirkt haben muss. Das bedeutet, wenn es bei dem Unfall zu einer Kopfverletzung kommt, können die Ansprüche gekürzt werden aufgrund eines Mitverschuldens meinerseits. Verletze ich mir hingegen die Schulter oder das Bein, hat das keine Auswirkung auf die Bemessung der Schadensersatzansprüche
Helmpflicht für Fahrradfahrer?
Gibt es denn auch eine Helmpflicht für Fahrradfahrer?
Die eindeutige Antwort lautet: Nein.
Die Straßenverkehrsordnung (kurz StVO) sieht keine Helmpflicht bei Fahrradfahrern vor. Das Tragen eines Helmes ist in Deutschland keine Pflicht. Dennoch ist ganz klar zu empfehlen, einen Helm zu tragen, denn Studien zeigen, dass der Schutzhelm die Anzahl und die Schwere der Kopfverletzungen deutlich verringert.
Müssen Pedelec-Fahrer einen Helm tragen?
In der heutigen Zeit fahren die Leute immer mehr mit sogenannten Pedelecs (im Volksmund auch E-Bike, obwohl es sich nicht um ein E-Bike im klassischen Sinne handelt), statt mit einem gewöhnlichen Fahrrad. Was gilt es hier hinsichtlich der Helmpflicht zu beachten?
Zunächst muss der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes erklärt werden:
Bei einem Pedelec (Pedal Electric Cycle) handelt es sich um ein Fahrrad mit Elektromotor, bei dem der Fahrer durch einen Elektromotor nur dann unterstützt wird, wenn er selbst in die Pedale tritt. Hingegen erfolgt der Antrieb bei einem E-Bike unabhängig davon, ob der Fahrer „strampelt“ oder nicht. Beim E-Bike ist also kein Einsatz von Muskelkraft notwendig.
Nun zur Ausgangsfrage: Bei Pedelecs besteht grundsätzlich keine Helmpflicht, da der Fahrer einem Fahrradfahrer gleichgestellt ist. Allerdings ist hier zu beachten, dass durch die Motorunterstützung ein erhöhtes Selbstgefährdungspotential besteht. Jeder, der selbst schon einmal ein Pedelec gefahren ist oder eines an sich hat vorbeirauschen sehen, weiß, dass man mit diesen Gefährten meist schneller unterwegs ist als mit einem Fahrrad. Daraus rührt das erhöhte Selbstgefährdungspotential. Aufgrund dieses Umstandes kommt letztendlich doch ein Mitverschulden beim Nichttragen eines Helmes in Betracht, das wiederum zur Kürzung der eigenen Ansprüche führen kann.
Doch Vorsicht: Nicht selten wird vom Versicherer der Mitverschuldenseinwand vorgetragen, ohne ihn bewiesen zu haben. Häufig ist die Beweisführung auch gar nicht möglich. Sollten Sie sich also unsicher sein, ob Sie sich auf einen solchen Einwand einlassen müssen, suchen Sie am besten einen spezialisierten Anwalt für Verkehrsrecht auf, der sich mit dieser Thematik auskennt.
Rechtsanwältin und Partnerin Melanie Mathis, Fachanwältin für Verkehrsrecht