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Härtefallfond im Arzthaftungsrecht

Härtefallfond im Arzthaftungsrecht – sinnvoll oder nicht?

Arzthaftungsrecht, Patientenrecht

Grob vereinfacht ist die Einrichtung eines Härtefallfonds im Arzthaftungsrecht grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erhöhung der Gerechtigkeit. Zum Ausbau der Waffengleichheit zwischen Behandlungsseite und Patient wäre ein solcher Fond sinnvoll.

Erforderlich wäre jedoch insbesondere eine doppelte Einschränkung:
a) Die Ausschüttung sollte nicht verschuldensunabhängig erfolgen.
b) Der im Einzelfall ausgeschüttete Betrag sollte nur einen Teil des tatsächlich entstandenen Schadens darstellen.

Haftungsrecht darf nicht ausgehebelt werden

Durch diese Einschränkung wäre sichergestellt, dass das Haftungsrecht nur ergänzt und nicht ersetzt wird.
Im Deutschen Haftungsrecht wird der Patient nur entschädigt, wenn und soweit dem Arzt ein Verschulden nachgewiesen werden kann (Verschuldensprinzip).
In einigen Systemen anderer Länder erhält der Patient eine Unterstützung, wenn anlässlich einer ärztlichen Behandlung ein Schaden eingetreten ist. Und zwar unabhängig von dem Verschulden des Arztes, aber dafür nicht in der vollen Höhe, wie dies nach dem Haftungsrecht möglich wäre (Solidaritätsprinzip).
Eine verschuldensunabhängige Ausschüttung würde das Verschuldensprinzip durch das Solidaritätsprinzip ersetzt und damit das Haftungsrecht aushebeln.
Ebenso würde ein Betrag, der die Höhe des tatsächlichen Schadens erreicht, das Haftungsrecht umgehen.

Härtefallfond sinnvoll bei einfachem Behandlungsfehler ohne Haftung

In den Fällen, in denen ein Patient im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung einen Schaden erlitten hat und nur ein einfacher Fehler vorliegt, ein grober Fehler oder die Kausalität (zwischen Fehler und Schaden) aber nicht nachweisbar sind, so dass der Patient keinen Schadensersatz erhalten würde, erscheint es sinnvoll und erforderlich einen Härtefallfond zur Ausschüttung zu bringen, um Ungerechtigkeit und/oder Härte zu vermeiden.

Vermieden werden sollen insbesondere Fälle, in denen schwer geschädigte Patienten 10 Jahre oder länger prozessieren, am Ende unterliegen, weder Schadensersatz noch sonstigen Ausgleich erhalten, stattdessen jedoch 5- oder gar 6-stellige Prozesskosten tragen müssen. Eine derartige Konstellation könnte im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz einer Familie gefährden.

Und gerade zur Vermeidung einer solchen Härte wäre die Einrichtung eines Härtefallfonds sinnvoll.

Malte Oehlschläger, Fachanwalt für Medizinrecht

10. November 2020/von Malte Oehlschläger

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