Behinderungsbedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise sind nicht Teil des Schmerzensgelds
Ist ein Kind aufgrund einer fehlerhaften Geburt schwer behindert und entstehen dadurch Mehrkosten für eine Urlaubsreise, muss dafür die Haftpflichtversicherung des Entbindungsklinikums bzw. der Klinikträger aufkommen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 10.03.2020 (Az. VI ZR 316/19).
In dem vorliegenden Fall war das 1988 geborene „Kind“ aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler unter der Geburt schwerstgeschädigt. Im Verlauf der außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer bzw. der Krankenhausbetreiberin wurde ein Vergleich geschlossen, der die Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen regelte. Unter anderem verpflichtete sich die Krankenhausbetreiberin zur Übernahme von Pflege- und Betreuungskosten, soweit diese medizinisch notwendig wären.<!–more–>
Die Regulierung der Mehrkosten darf, so der BGH, nicht mit den Argumenten verweigert werden, sie seien zum einen „nicht medizinisch notwendig“ und zum anderen durch das Schmerzensgeld bereits abgedeckt. Der BGH hat in seinem Urteil auch klargestellt, dass solche Kosten nicht durch das Schmerzensgeld abgegolten seien.
Schmerzensgeld und Schadensersatz
Dies wirft ein ums andere Mal die Frage auf, was der Unterschied zwischen Schmerzensgeld und Schadensersatz ist.
Das Schmerzensgeld soll immaterielle Beeinträchtigungen eines Geschädigten ausgleichen. Vereinfacht ausgedrückt: Es soll entgangene Lebensfreude „zurückkaufen“ können. Wie dies bei einem schwerstgeschädigten Menschen, der möglicherweise zur eigenen Artikulation oder Erkenntnis nicht in der Lage ist, überhaupt bewerkstelligt werden soll, bleibt natürlich schleierhaft. Das Schmerzensgeld hat daher oft keine tatsächliche Ausgleichswirkung, weil man unter Umständen nie feststellen kann, ob ein schwerstgeschädigtes Kind überhaupt Lebensfreude spüren kann.
Ist ein Kind allerdings in einem Maße geschädigt, dass es Lebensfreude empfinden und zum Ausdruck bringen kann, erscheint die Frage gerechtfertigt, ob dann ein Urlaub, der dem Kind mehr Lebensfreude vermittelt, nicht sogar vom Schmerzensgeld zu zahlen ist.
Einem solchen Ansatz ist aber eine klare Absage zu erteilen. Urlaub würde ein Kind mit den Eltern sowieso machen, insbesondere wenn es gesund ist, ein Erwachsener allemal. Eine „einfache“ Urlaubsreise vom Schmerzensgeld zu bestreiten, ist daher nicht gerechtfertigt.
Im Gegensatz zum Schmerzensgeld (dem immateriellen Schaden), entschädigt der materielle Schadensersatz alle tatsächlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den (Mehr-) Kosten der Behinderung entstehen. Dazu gehören typischerweise die Kosten für erhöhten personellen Betreuungs- und Pflegemehrbedarf, aber auch Kosten für eine behinderungsbedingte Immobilie, ein KFZ und eben auch für den behinderungsbedingt teureren Urlaub.
Mehrkosten für Urlaubsreise sind behinderungsbedingter Mehrbedarf
Der Haftpflichtversicherer kann sich also nicht auf den Standpunkt stellen, dass die Mehrkosten für eine Urlaubsreise, die ein behindertes Kind mit seinen Eltern antritt, bereits vom Schmerzensgeld erfasst seien. Das Gegenteil ist der Fall. Nichts andere gilt natürlich, wenn das beeinträchtigte „Kind“ inzwischen erwachsen geworden ist. Es liegt auf der Hand, dass ein Mensch, der schwerstbehindert ist, möglicherweise im Rollstuhl sitzt oder auf sonstige besondere medizinische Versorgung (gegebenenfalls auch rund um die Uhr) angewiesen ist, beim Antritt eines Urlaubs besondere Kosten auslöst. Vielleicht müssen Begleitpersonen (neben den Eltern) anwesend sein. Sicherlich ist auch die Unterbringung in einem Urlaubsort für ein Kind mit besonderen Anforderungen nicht in jeder x-beliebigen Einrichtung oder Hotelanlage möglich. Üblicherweise beanspruchen behinderten- und therapiegerechte Einrichtungen auch erhöhte Kosten. Selbstverständlich wären alle solche Kosten zur Realisierung einer Urlaubsreise für ein behindertes Kind schadensersatzfähig.
Grundsatz der Naturalrestitution
Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil die Entscheidungen zweier Vorinstanzen, die die entsprechenden Mehrkosten als behinderungsbedingten Mehrbedarf angesehen hatten. Dies ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen auch konsequent, denn: Der Umfang der Schadensersatzpflicht begründet die Verpflichtung der Schädigerseite, einen Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn es das Schadensereignis nicht gegeben hätte (Naturalrestitution). § 249 Abs. 2 BGB gibt dem Geschädigten zugleich das Recht, den zur Wiederherstellung dieses Zustandes erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Sinn und Zweck des Schadensersatzrechtes ist es, den Geschädigten in einen Zustand zu versetzen, bei dem seine Behinderung sinnbildlich in zumindest in finanzieller verschwindet. Sie soll sich nicht als Belastung in der Vermögenssphäre niederschlagen. Zumindest wirtschaftlich ist ein Zustand herzustellen, als hätte der Geschädigte seine Schädigung nie erlitten.
Dies beinhaltet zwangsläufig auch, dass der Geschädigte in die Lage versetzt werden muss, einen Urlaub anzutreten. Was den Lebensstandard betrifft, ist grundsätzlich der vor der Schädigung bestehende Lebenszuschnitt Maßstab. Wenn es – wie bei einem geburtsgeschädigten Kind typisch – keinen vor der Schädigung bestehenden Standard gibt, wird auf den Zuschnitt des Standards der Familie abgestellt. In dieser Situation ist der Maßstab auch in der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichts oft explizit benannt: derjenige eines „verständigen Geschädigten in seiner besonderen Lage“. „Maßgebend ist grundsätzlich, was ein verständiger Geschädigter an Mitteln aufwenden würde, wenn er diese selbst zu tragen hätte und tragen könnte“. Dass eine Familie Urlaub macht und dass auch ein erwachsener Mensch Urlaub macht, ist Standard! Wenn dieser erwachsene Mensch für die Aufrechterhaltung und Gewährleistung dieses Standards einen behinderungsbedingt erhöhten Kostenaufwand hat, dann ist dieser erhöhte Kostenaufwand zwangsläufig behinderungsbedingter Mehrbedarf und damit im klassischen Sinne Schadensersatz.
Insofern ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie der Vorinstanzen höchst konsequent und zeigt wieder einmal, mit welchen zum Teil abstrusen Argumenten man sich als klagende Partei in kostenaufwändigen Prozessen auseinandersetzen muss.
Jan Tübben, Fachanwalt für Medizinrecht