Gesetzliche Unfallversicherung muss Suizid nachweisen
Hinterbliebene eines durch Suizid verstorbenen Versicherten haben gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung keine Ansprüche. Problematisch ist allerdings die Frage, wer den Beweis dafür führen muss, dass ein Todesfall auf Selbstmord zurückzuführen ist.
Beweislast bei Suizid
Diese Frage hat das Bayerische Landessozialgericht in einem Urteil vom 20.1.2015 (AZ: L 3 U 365/14) entschieden: Demzufolge müssen Hinterbliebene gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung nicht nachweisen, dass der Versicherte nicht in Selbsttötungsabsicht gehandelt hat. Vielmehr muss die Versicherung beweisen, dass eine Selbsttötungsabsicht vorlag und trägt damit die Beweislast.
In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall erlitt der Versicherte einen tödlichen Verkehrsunfall. Sein PKW stieß frontal mit einem entgegenkommenden LKW zusammen. Es ließen sich keine Anzeichen dafür finden, dass der PKW vor dem Zusammenstoß abgebremst wurde, ersichtliche technische Mängel bestanden nicht. Der Verunglückte hatte keinen Alkohol im Blut, für eine innere Erkrankung als unfallauslösende Ursache fanden sich keine Hinweise. Die Witwe des Mannes wollte den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben, da in diesem Fall Hinterbliebenenleistungen gezahlt werden.
Die gesetzliche Unfallversicherung berief sich jedoch darauf, der Versicherte habe in Selbsttötungsabsicht gehandelt und erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an.
Das Bayerische Landessozialgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass zwar Anhaltspunkte für einen Suizid vorlagen, diese allerdings nicht zwingend zu dem Schluss führen, dass der Versicherte in Selbsttötungsabsicht gehandelt habe. Ist ungeklärt, ob der Tod durch Selbsttötung eingetreten ist, trägt die beklagte Unfallversicherung die Beweislast.
Dieses Urteil gilt primär für gesetzliche Unfallversicherungen.
Bei privaten Versicherungen wie beispielsweise der privaten Unfallversicherung, der Lebensversicherung oder der Haftpflichtversicherung besteht bei Selbsttötung des Versicherten grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt allerdings nicht für Opfer, die durch den Suizid mit geschädigt wurden.
Eine Ausnahme sind die Unfälle mit Geisterfahrern. Hier ist die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, der in Selbsttötungsabsicht gehandelt hat, nicht eintrittspflichtig. Geschädigte können sich in diesem Fall an die Verkehrsopferhilfe, einen Fonds der deutschen Autohaftpflichtversicherer wenden.
Melanie Mathis, Fachanwältin für Verkehrsrecht
spezialisiert auf die Vertretung von Unfallopfern