Medizinischer Standard und Leitlinien
Jeder Prozess im Arzthaftungsrecht dreht sich um den „medizinischen Standard“. Und kein Prozess kann entschieden werden, ohne die Frage zu klären, ob der „medizinische Standard“ eingehalten worden ist oder nicht. Bei einem Verstoß gegen den medizinischen Standard liegt nämlich ein Behandlungsfehler vor.
Was bedeutet eigentlich „medizinischer Standard“?
Was genau sich hinter dem Begriff verbirgt, ist im Patientenrechtegesetz (§ 630 a-h BGB) nicht definiert. Nach der Rechtsprechung ist aber von folgendem auszugehen:
„(…) Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (…).“ (BGH Beschluss vom 22.12.2015 VI ZR 67/15)
Und beim „Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse“ kommen auch die Leitlinien ins Spiel.
Welche Rolle spielen die Leitlinien?
Bei medizinischen Leitlinien handelt es sich um rechtlich nicht bindende Handlungsempfehlungen, die den Stand der Wissenschaft abbilden und zur angemessenen Gesundheitsversorgung beitragen sollen.
Nicht jeder Verstoß gegen Leitlinien muss zwingend auch einen Verstoß gegen den medizinischen Standard, also einen Behandlungsfehler bedeuten.
Es kann aber sein, dass ein Verstoß gegen Leitlinien Indizwirkung für einen Behandlungsfehler hat (OLG Jena, juris Nr. 36). Zumindest können Leitlinien einen starken Empfehlungscharakter haben (OLG Köln, VersR 2012, 1305) und sie können auch im Einzelfall den Haftungsmaßstab bestimmen (OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1019) und sich zum medizinischen Standard entwickeln (BGH NJW 2000, 1784).
Wichtig für die Praxis ist, dass der Arzt, wenn er von den Leitlinien abweicht, diesen Schritt begründen und dokumentieren muss (OLG Düsseldorf VersR 2000, 1019).
Gemäß Leitlinien sollte z.B. ein Schlaganfall-Patient unter bestimmten Umständen eine sogenannte Lyse-Therapie erhalten, damit das Blutgerinnsel im Gehirn aufgelöst werden kann. Anderes kann aber gelten bei einem Schlaganfall im Schlaf oder einer erhöhten Blutungsgefahr. Dies müsste dann aber dokumentiert werden.
Rechtsanwalt Malte Oehlschläger, Fachanwalt für Medizinrecht