Kinder im Straßenverkehr: Wenn die Kleinen mobil werden
Radfahrende Kinder im Straßenverkehr und die Pflichten ihrer Eltern – ein Überblick über die Rechtslage von Eleonore Wunder
Das erste „Fahrzeug“, mit dem sich Kinder im Straßenverkehr bewegen, ist oft das Laufrad, gefolgt vom Fahrrad. Sie sollten auf beiden Rädern immer einen Helm tragen. Das ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch es liegt auf der Hand, dass ein Helm schwere Kopfverletzungen verhindern kann.
Aus rechtlicher Sicht wichtig: Ein Kind darf ein Laufrad nur abseits der Straße und auf Gehwegen nutzen. Auf der Fahrbahn selbst darf es damit nicht fahren. Dasselbe gilt, wenn Kinder bis zu 8 Jahren mit dem Fahrrad unterwegs sind. Hinzu kommt: Auf Fußwegen darf maximal eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren dabei sein. Eine zweite Begleitperson ist nicht erlaubt – sie muss die Fahrbahn benutzen.
Erst ab dem 9. Geburtstag dürfen Kinder auch auf der Fahrbahn fahren. Sie müssen es aber noch nicht: Bis zum Alter von 10 Jahren ist es ihnen noch erlaubt, mit dem Fahrrad den Gehweg zu benutzen.
Was gilt auf Zebrastreifen und Radwegen?
Kinder in diesem Alter sollten allerdings ebenso wie Jugendliche und Erwachsene einen Zebrastreifen nicht mehr fahrend überqueren. Es gibt zwar keine Rechtsnorm, die dies verbietet. Doch wenn sie ihn fahrend überqueren, verlieren sie ihr Vorrecht vor dem Fahrzeugverkehr (eine Ausnahme gilt für Kinder bis zum Alter von 8 Jahren).
Die Devise sollte deshalb lauten: schieben. Erwachsene können einen Zebrastreifen nach der Rechtsprechung allerdings alternativ auch rollernd überqueren. Rollernd heißt, der rechte Fuß steht auf dem linkem Pedal und mit dem linken Fuß stößt man sich auf dem Boden ab. Dadurch geht der sogenannte Fußgängervorrang nicht verloren.
Auch jenseits von Gehwegen und Zebrastreifen spielt die Altersgrenze von acht Jahren juristisch eine wichtige Rolle. So dürfen Kinder bis zu diesem Alter einen auf die Fahrbahn gemalten Fahrrad- oder Schutzstreifen nicht benutzen. Nur wenn der Radweg baulich abgetrennt ist, dürfen sie mit Fahrrad oder Laufrad darauf fahren.
Wer haftet nach einem Unfall?
Zum Schluss noch der Hinweis, dass ein Rad fahrendes oder rollerndes Kind bis zum Alter von 10 Jahren bei einem verschuldeten Unfall nicht haftet. Das bedeutet allerdings nicht, dass Eltern keine Prüfung einer Aufsichtspflichtverletzung droht: Versicherungen erheben diesen Vorwurf nur allzu gerne.
Das entbindet sie zwar nicht von der Pflicht zu zahlen. Aber über den Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung können sie versuchen, einen Teil des gezahlten Betrages von den Eltern zurückzufordern.
Eleonore Wunder, Rechtsanwältin
spezialisiert auf die Vertretung von Opfern von Verkehrsunfällen