Kein Schmerzensgeld bei Arbeits- und Wegeunfällen?
Arbeitsunfall und Wegeunfall
Bei Arbeitsunfällen und Wegeunfällen ist von der Berufsgenossenschaft kein Schmerzensgeld zu erwarten. Ein Arbeitsunfall oder auch Betriebsunfall ist ein Unfall, der sich im Rahmen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ereignet. Doch nicht jeder Unfall, der während der Arbeitszeit geschieht, ist immer auch ein Arbeitsunfall. Geht ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im Betrieb privaten, sogenannten „eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten“ nach wie z.B. Essen, Trinken, Rauchen, Spazierengehen in der Mittagspause, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht.
Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der sich auf dem direkten Weg von und zur Arbeit ereignet, wobei die Betonung auf dem Wort „direkt“ liegt. Grundsätzlich ist nur der „unmittelbare“ Weg von oder zur Wohnung versichert, wobei allerdings der „unmittelbare“ nicht unbedingt der „kürzeste“ Weg sein muss, beispielsweise dann, wenn der weitere Weg der verkehrsgünstigere ist.
Bei der Wohnung muss es sich übrigens nicht um den Hauptwohnsitz handeln, auch der Weg von und zur Zweitwohnung ist versichert. Darüber hinaus sind auch bestimmte Umwege versichert, z.B. Fahrten im Rahmen einer Fahrgemeinschaft oder Fahrten zum Kindergarten/zur Kindertagesstätte.
Der Weg zur Arbeit beginnt mit dem Durchschreiten der Haustür und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte. Stürzt ein Arbeitnehmer z.B. kurz vor Verlassen der Wohnung, kann ein Wegeunfall nicht geltend gemacht werden.
Arbeitsunfälle und Wegeunfälle gehören zu den Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Träger die Berufsgenossenschaften sind.
Was leistet die gesetzliche Unfallversicherung
Der versicherte Arbeitnehmer kann seine Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend machen, die die Kosten für die Heilbehandlung und die Wiedereingliederung übernimmt. Die Berufsgenossenschaft zahlt auch Verletztengeld, Übergangsgeld, Fahrtkosten etc.
Die Berufsgenossenschaft zahlt jedoch kein Schmerzensgeld. Auch der Arbeitgeber bzw. der Arbeitskollege, der den Unfall verursacht hat, ist von der Haftung befreit. Dieses sogenannte Haftungsprivileg soll dem Betriebsfrieden dienen und verhindern, dass Kollegen untereinander klagen bzw. ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber klagt. Das Haftungsprivileg gilt nicht, wenn ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. Im Fall von Vorsatz hat also der Geschädigte durchaus Anspruch auf Schmerzensgeld.
Ausnahme Wegeunfall
Wer einen unverschuldeten Unfall auf dem Weg zur Arbeit erleidet, ist, was die Kosten für Heilbehandlungen, Fahrten zu Ärzten und Therapeuten, Verletztengeld etc. betrifft, durch die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert. Schmerzensgeld zahlt die Berufsgenossenschaft bei Wegeunfällen nicht. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger bzw. dessen KFZ-Haftpflichtversicherung Schmerzensgeld und einen angemessenen Schadensersatz fordern. Denn Haftpflicht und Unfallversicherung, egal ob beruflich oder privat abgeschlossen, bestehen grundsätzlich nebeneinander und sind unabhängig voneinander eintrittspflichtig.
Die Abgrenzung und Einordnung eines Unfalls als Arbeits- bzw. Wegeunfall ist nicht immer einfach. Daher sollte die Geltendmachung von Ansprüchen einem spezialisierten Anwalt überlassen werden.