Hinterbliebenengeld – Gesetzeslücke geschlossen
Im Gegensatz zum europäischen Ausland gab es in Deutschland bisher keine gesetzliche Regelung für ein Hinterbliebenengeld im Falle des Todes eines nahen Angehörigen. Eine Entschädigung für Angehörige wurde nur in Ausnahmefällen gewährt, nämlich dann, wenn der Verlust zu einem Gesundheitsschaden mit einen feststellbaren Krankheitswert führte (der sogenannte „Schockschaden“).
Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld
Diese Gesetzeslücke wurde nun geschlossen. Am 21. Juli 2017 trat das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld in Kraft. Der Gesetzgeber hat damit auf Fälle der jüngeren Vergangenheit reagiert wie z.B. die Vorfälle bei der Love Parade in Duisburg im Jahr 2010 oder den Absturz der Germanwings-Maschine im Jahr 2015.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schreibt dazu folgendes:
„Hinterbliebene sollen künftig im Sinne einer Anerkennung ihres seelischen Leids wegen der Tötung eines ihnen besonders nahestehenden Menschen von dem hierfür Verantwortlichen eine Entschädigung verlangen können.
Im Fall der fremdverursachten Tötung sieht der Gesetzentwurf für Hinterbliebene, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld für das zugefügte seelische Leid gegen den für die Tötung Verantwortlichen vor, der sowohl bei der Verschuldens- als auch bei der Gefährdungshaftung gewährt wird.“
Voraussetzung für die Zahlung von Hinternbliebenengeld
Die Voraussetzungen für die Zahlung von Hinterbliebenengeld sind in § 844 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Danach muss ein naher Angehöriger durch die Handlung eines Dritten zu Tode kommen. Anspruchsberechtigt sind der hinterbliebene Ehegatte, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten. Doch nicht nur normale Verwandtschaftsgrade werden berücksichtigt. Auch andere Personen wie Lebensgefährten oder Stiefkinder können einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben. Sie müssen nachweisen, dass zwischen ihnen und dem Getöteten die gleiche Nähe bestand, wie dies z.B. bei Ehepartnern, Eltern oder Kindern der Fall ist.
Zur Höhe des Hinterbliebenengeldes hat der Gesetzgeber sich nicht geäußert. Es bleibt damit den Gerichten überlassen zu entscheiden, welcher Betrag angemessen ist. Es ist davon auszugehen, dass sich der Entschädigungsbetrag im niedrigen 5-stelligen Bereich bewegen wird.
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