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Rechtsanwältin Melanie Mathis

Haushaltsführungsschaden und demografischer Wandel

22. Mai 2014/von Melanie Mathis

Bei der Regulierung schwerer Personenschäden sind sowohl der Geschädigte als auch der eintrittspflichtige Versicherer häufig daran interessiert, die grundsätzlich in Rentenform geschuldeten Leistungen für die Zukunft mit einer einmaligen Zahlung abzufinden.

Dazu werden die Ansprüche aus dem Erwerbsschaden, den Pflege- und Betreuungskosten, dem Haushaltsführungsschaden usw. kapitalisiert und in der Regel in Form einer Rente ausgeglichen.

Kapitalisierung des Haushaltsführungsschadens

Bei der Kapitalisierung des Haushaltsführungsschadens wird die Laufzeit der Rente meist kontrovers diskutiert. Denn lange Zeit wurde von Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, dass ein Haushaltsführungsschaden nach dem 75. Lebensjahr nicht mehr eintritt, da die Arbeitskraft ohnehin nachgelassen hätte. Zunehmend setzt sich jedoch die Auffassung durch, dass der Haushaltsführungsschaden nicht auf das 75. Lebensjahr begrenzt werden kann.

Hierbei kommt dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zugute, d.h. lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit muss für die eigenverantwortliche Führung des Haushaltes nach dem 75. Lebensjahr sprechen. Es sind entsprechende Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die aufzeigen, dass der Geschädigte ohne das Schadensereignis nach wie vor in der Lage gewesen wäre, seinen Haushalt selbst zu führen. Dabei kann der Zeugenbeweis zum bisherigen Verlauf der Haushaltsführung hilfreich sein. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn die Gegenseite lediglich pauschal auf das Alter des Geschädigten abstellt.

Diese Beurteilung wird gestützt durch die demografische Entwicklung. Das Statistische Bundesamt hat ermittelt, dass inzwischen selbst bei der über 80-jährigen Bevölkerung nur relativ wenige Personen im Alter auf Pflege und Unterstützung in der Haushaltsführung angewiesen sind. Der Geschädigte kann alleine dadurch den o.a. Beweis gemäß § 287 ZPO erbringen, denn mit diesen amtlichen statistischen Daten muss davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass ein Geschädigter ohne das Schadensereignis den Haushalt auch nach dem 75.Lebensjahr selbständig geführt hätte, so wie die überwiegende Zahl der Bevölkerung auch.

Es ist daher von großer Bedeutung, die Laufzeit der Rente nicht zu kurz zu bemessen, um sicherzustellen, dass die Leistung bis zum Lebensende gewährleistet ist.

Melanie Mathis, Rechtsanwältin

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