Rechtsschutz: Frist für Ablehnung des Versicherungsschutzes
Weitgehend unbekannt ist eine Regelung, nach der die Rechtsschutzversicherer verpflichtet sind, bei Ablehnung einer Anfrage auf Kostenzusage eine Frist von 2 bis 3 Wochen einzuhalten.
Gemäß § 18 ARB (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung) 2008 hat der Versicherer dem Kunden bei Ablehnung des Rechtsschutzes die Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen, d.h. innerhalb einer Frist von maximal 2 bis 3 Wochen. Die Bedingungen verpflichten den Versicherer, die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren und deshalb kurzfristig über einen Deckungsschutzantrag zu entscheiden.
Fristen werden oft überschritten
In der Praxis passiert es jedoch häufig, dass die Prüfung des Begehrens auf Gewährung von Rechtsschutz länger dauert und eine Entscheidung erst nach 4 oder 5 Wochen getroffen wird.
Fällt diese dann auch noch negativ aus, muss der Versicherungsnehmer das nicht hinnehmen. Denn bei Überschreitung der obengenannten Frist gilt die Kostenzusage als erteilt, d.h. der Versicherer muss die Kosten für das Verfahren tragen.
Inzwischen hat der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft die neuen Musterbedingungen 2012 veröffentlicht. Die neuen Bedingungen sind im Vergleich zu den ARB 2008 neu strukturiert, enthalten aber unter Punkt 3.4.1 nach wie vor die Verpflichtung, die Ablehnung des Rechtsschutzes unverzüglich mit Begründung schriftlich mitzuteilen, wenn die Rechtsschutzversicherung der Auffassung ist, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen entweder keine Aussicht auf Erfolg hat oder aber mutwillig erscheint.
Redaktion Anwaltsbüro Quirmbach & Partner