Fehlende Motorradstiefel führen nicht automatisch zur Mithaftung
Verletzen sich Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall erheblich am Fuß, weil sie Sportschuhe tragen, müssen sie deswegen für die Unfallfolgen nicht automatisch mithaften. Das Tragen spezieller Motorradschuhe ist weder vom Gesetz vorgeschrieben, noch entspricht es dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 9. April 2013 (Az.: 3 U 1897/12).
In diesem Fall ging es um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger, Fahrer eines Motorrades, mit einem PKW, der rückwärts aus einer Parkbucht fuhr, kollidierte. Der rechte Fuß des Motorradfahrers geriet in die Stoßstange des PKWs und wurde dabei so schwer verletzt, dass der Unterschenkel amputiert werden musste. Der Kläger trug zum Unfallzeitpunkt u.a. Motorradhelm, Motorradjacke, Motorradhandschuhe, eine Arbeitshose und Sportschuhe.
Sportschuhe – beim Motorradfahren erlaubt
Der Motorradfahrer klagte vor dem Landgericht Ansbach auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, außerdem auf Ersatz der weitergehenden materiellen und immateriellen Schäden. Das Landgericht hat dieser Klage stattgegeben und eine 100-prozentige Haftung des PKW-Fahrers festgestellt. Ein Mitverschulden des Klägers aufgrund des Tragens von Sportschuhen anstatt fester Motorradschuhe hat das Landgericht verneint.
Gegen dieses Urteil legte die Gegenseite Berufung ein, weil sie der Ansicht war, der Motorradfahrer trage eine erheblich Mitschuld, da er zum Unfallzeitpunkt kein geeignetes Schuhwerk getragen habe. Es sei allgemein bekannt, dass bei Motorradfahrern das Tragen von geeigneten Schuhen notwendig sei, um schwere Unfallfolgen zu vermeiden. Hätte der Kläger statt leichter Sportschuhe Motorradstiefel getragen, wäre es nicht zu den schweren Fußverletzungen gekommen.
Keine Verpflichtung zum Tragen von Motorradstiefeln
Der Senat des OLG Nürnberg hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass es keine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Motorradstiefeln gäbe .Ein Mitverschulden des Verletzten sei auch ohne die Existenz gesetzlicher Vorschriften nur dann anzunehmen, wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Danach würde es für eine Mithaftung des Klägers ausreichen, wenn das Tragen von Motorradschuhen zum Unfallzeitpunkt nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war. Genau das jedoch hat das Landgericht verneint. Und auch der Senat des OLG Nürnberg erkennt derzeit kein solches allgemeines Verkehrsbewusstsein hinsichtlich des Tragens von Motorradschuhen.
Motorradschuhe könnten aus dünnem oder dickem Leder oder Lederimitat bestehen. Die Schuhe könnten in bestimmten Bereichen durch Plastik oder Metallteile verstärkt sein oder auch nicht. Evtl. könnte die Schutzfunktion auch durch andere Schuhe erfüllt werden . Alleine schon diese Vielfalt der Schuhe spricht gegen ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz, da völlig unklar bleibt, welcher Standard das Verkehrsbewusstsein prägen soll.
Es mag zutreffen, dass 80 % der Motorradfahrer Motorradstiefel tragen und auch, dass es Empfehlungen zum Tragen von Schutzausrüstungen gibt. Allerdings haben auch die aktuelle Mode und das Aussehen Einfluss beim Kauf von Motorradkleidung. Es mag auch zutreffen, dass Stiefel im Gegensatz zu leichtem Schuhwerk die Verletzungsgefahr herabsetzen. Damit ist aber noch nicht belegt, dass dies insbesondere im Bereich der Fußbekleidung von Motorradfahrern allgemeinem Verkehrsbewusstsein entspricht. Auch konnte nicht belegt werden, ob beim Tragen von Motorradstiefeln (welche?) die Verletzungen des Klägers nicht oder nicht so gravierend entstanden wären.
Die Begründung, die das Oberlandesgericht Nürnberg gibt, ist lebensnah und verständlich. Ich wünsche mir mehr solcher Urteile!
Ines Gläser, Rechtsanwältin, Spezialistin für Motorradunfälle,
Fachanwältin für Medizinrecht