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Martin Quirmbach, Rechtsanwalt und Seniorpartner

Der Fall Sarah T: das Hamburger Urteil

28. Juli 2011

Seit einem Autounfall im Jahr 2004 sitzt Sarah T. schwerstbehindert im Rollstuhl. Sie fordert von der Versicherung eine Entschädigung in Höhe von 7,2 Millionen Euro. Diese Forderung hat das Hamburger Landgericht am 26. Juli 2011 zurückgewiesen. Das Gericht hat für Sarah T. stattdessen ein Schmerzensgeld von 430.000 € ausgeurteilt. Außerdem wurde ihr eine monatliche Rente in Höhe von 8.500 € für Pflege und Verdienstausfall zugesprochen. Das Hamburger Urteil ist erwartungsgemäß ausgefallen.

Bedeutender als das Schmerzensgeld sind die Pflegekosten

Die Pressemitteilungen zu diesem Verfahren treffen in aller Regel nicht das tatsächliche Problem. Es wird überwiegend von Schmerzensgeld geredet. Tatsächlich geht es nicht nur um das Schmerzensgeld, sondern in erster Linie um die hohen Pflegekosten.

Wenn man den ausgeurteilten Rentenbetrag von 8.500 € monatlich kapitalisiert auf eine Laufzeit von – sagen wir – 50 Jahren, so entspricht dies einem heutigen Wert von ca. 2,2 Mio €.

Damit liegt das Gericht sicher nicht im unteren Feld der vergleichbaren und entschiedenen Fälle. Denn Maßstab für die Entscheidung ist zum einen natürlich die tatsächliche individuelle Beeinträchtigung der Klägerin. Zum anderen muss das Gericht aber auch die Entscheidungen von Obergerichten in vergleichbaren Fällen berücksichtigen. Würde man von der Forderung in Höhe von insgesamt 7,2 Mio € das Schmerzensgeld abziehen und den Restbetrag auf den heutigen Tag abzinsen, so käme man auf eine monatliche Forderung von mehr als 30.000 €. Dies geht, bei allem Verständnis für das Leid der Klägerin und deren Anspruch auf eine hohe Entschädigung, an der Realität vorbei.

Natürlich muss man das Regulierungsverhalten so mancher Versicherung auf das allerheftigste kritisieren. In erster Linie sind hier aber die Gerichte gefragt, denen geeignete Mittel zur Verfügung stehen, ein nicht akzeptables Regulierungsverhalten einer Versicherung zu unterbinden.

Das in diesem Prozess ausgeurteilte Schmerzensgeld ist in seiner Höhe nicht zu beanstanden. Es liegt eher im oberen Bereich des Rahmens, den das Gericht zur Verfügung hatte. Zieht man von dem monatlichen Rentenbetrag von 8.500 € noch einmal 2.500 € für den Verdienstausfall ab, bleiben immer noch 6000 € für Pflege und Betreuung. Auch mit diesem Betrag liegt das Gericht deutlich über den in vergleichbaren Fällen ausgeurteilten Renten.

Abfindungsanspruch ja oder nein

Die in diesem Prozess entscheidende Frage „Abfindungsanspruch ja oder nein“ hat das Gericht mit einem eindeutigen „Nein“ beantwortet.

Wenn ein Geschädigter eine Abfindung statt einer Rente verlangt, muss er nach dem Gesetz einen wichtigen Grund nachweisen. Diesen wichtigen Grund hat das Gericht offenbar nicht gesehen.

Vergleichsurteile zu diesem Thema sind eher rar, denn in aller Regel streben auch die Versicherer eine Abfindungslösung an, so dass das Gericht nur selten mit dieser Frage beschäftigt wird.

Ich bin mir sicher, dass der Gesetzgeber auch in Zukunft ein alleiniges Wahlrecht des Geschädigten – Abfindung oder Rente – nicht festschreiben wird, und zwar zu Recht.
Der Abfindungsbetrag muss in allen Fällen die gesamte wirtschaftliche Zukunft des Geschädigten abdecken. Nicht selten ist das Geld schnell verbraucht. Sei es durch den Verletzten selbst, durch falsche Anlagen oder durch den Eingriff Dritter. Es muss also in allen Fällen stets auch zum Schutze des Geschädigten gewährleistet sein, dass die gewährten Gelder für seine Versorgung ein Leben lang ausreichen. Dies kann man nicht durch Gesetze regeln. Hier ist stets eine individuelle Entscheidung gefordert. Und natürlich ist es auch wünschenswert, dass Gerichte in dieser Frage den Geschädigten ein größeres Mitspracherecht einräumen. Man könnte die Frage z.B. so regeln, dass den Geschädigten immer dann die Abfindung zu gewähren ist, wenn keine wichtigen Gründe dagegensprechen.

Bei Kinder- und Jugendlichen muss in solchen Fällen ohnehin die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden.

Meine Prognose für den Fall der Sarah T.: Ich bin mir sicher, dass das Oberlandesgericht und auch der Bundesgerichtshof – falls er tatsächlich mit dieser Sache befasst wird – das Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigen werden.

Martin Quirmbach, Experte für Arzthaftungsrecht / Gründungspartner, Namensgeber und seit 2018 Berater der Kanzlei

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