Das Risiko der Narren bei Unfällen
Statistisch ist erwiesen, dass die närrische Zeit ein fruchtbarer Boden für zwischenmenschliche Begegnungen jeglicher Art ist. Nicht selten führen diese Begegnungen jedoch zu unerwünschten Nebenwirkungen und Nachspielen im juristischen, vor allem auch haftungsrechtlichen Sinne: teils schwere Personenschäden durch erhöhtes Verkehrsunfallaufkommen verursacht durch Trunkenheit am Steuer, Schlägereien, mitunter gefährliche Wurfgeschosse am Samstags-, Sonntags- oder auch Rosenmontagszug, aber auch Verletzungen im Rahmen der Tierhalterhaftplicht gehören an Karneval, Fasching, Weiberfastnacht und bei Rosenmontagsumzügen leider zum närrischen Standard.
Die Folgen beschäftigen die Betroffenen nicht selten noch Monate bis Jahre später. Gerade auch im Falle des Eintritts schwerer Körperschäden wissen Betroffene oft nicht, dass sowohl privater Unfallversicherungsschutz als auch die private und die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers – je nach Geschehensablauf – eintrittspflichtig sein können. Keinesfalls verhält es sich so, dass man Körperschäden an den Karnevalstagen als festen Bestandteil des Brauchtums konsequenzenlos hinzunehmen hat. Leistungsausschlüsse im Versicherungsbereich etwa durch vorsätzliches Verhalten oder trunkenheitsbedingt sind im Einzelfall zu prüfen.
Besonderheiten bei der privaten Unfallversicherung
In der Regel ist ein Leistungsausschluss mit der privaten Unfallversicherung vertraglich vereinbart. Danach muss die private Unfallversicherung keine Invaliditätszahlungen erbringen, sofern eine sog. alkoholbedingte Bewusstseinsstörung (mit-)ursächlich für den Unfall geworden ist. Die bloße Behauptung der Unfallversicherung, dass Alkohol mitgewirkt habe, ist jedoch nicht ausreichend. Diese muss vielmehr den Vollbeweis erbringen, dass der Geschädigte zum einen alkoholisiert war, sodass es zu einer sog. Bewusstseinsstörung gekommen ist. Zum anderen muss zwischen der Alkoholisierung und dem Unfall eine Kausalität, d.h. ein Ursachenzusammenhang bestehen, für den ebenfalls der Versicherer die Beweislast trägt. Es lohnt sich auf jeden Fall hier einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen, um sich gegen die doch häufig nur pauschalen Behauptungen der Versicherer zu wehren.
Besonderheiten bei der Krafthaftpflichtversicherung
Verursacht der Fahrer im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall, so zahlt die Krafthaftpflichtversicherung den Schaden des Geschädigten jedenfalls im ersten Schritt. Im zweiten Schritt muss der alkoholisierte Unfallverursacher im Wege des Regresses des Krafthaftpflichtversicherers jedoch selbst zahlen, da sich dieser auf die sogenannte Trunkenheitsklausel berufen kann. Hiernach ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei der Prüfung des Unfallherganges liegt der Blick in diesem Zusammenhang besonders auf der Frage, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der Fahrer nüchtern gewesen wäre.
Melanie Mathis, Fachanwältin für Verkehrsrecht und Partnerin