Beweisschwierigkeiten bei Infektionen
Das Oberlandesgericht Hamm entschied in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 11.04.2014, Az: 26 U 166/13), dass ein Patient, der aufgrund einer Infektion seines Kniegelenks mehrfach operiert werden musste, keinen Schadensersatzanspruch gegen die erstbehandelnde Ärztin hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Infektion auf die von der Ärztin durchgeführten Punktion zurückzuführen ist.
Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass die behandelnde Ärztin die Punktion unter sterilen Bedingungen vorgenommen hat. Zudem benannte der Sachverständige weitere Infektionswege wie einen vorangegangen Sturz oder auch die bereits bestehende Schleimbeutelentzündung als mögliche Ursache der Infektion; Umstände, die es dem Patienten unmöglich machten, die Infektion auf die Behandlung bei der Ärztin durch Punktion zurückzuführen.
Verstoß gegen die Hygienevorschriften kaum nachzuweisen
Das Urteil bestätigt ein weiteres Mal, dass es für Patienten sehr schwierig ist, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund von Infektionen durchzusetzen.
Eine Haftung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn der Patient den Vollbeweis dafür erbringt, dass die Infektion während der Behandlung beim Arzt oder des stationären Aufenthalts im Krankenhaus in einem sogenannten vollbeherrschbaren Bereich entstanden ist. Einfacher ausgedrückt heißt das, der Patient muss u.a. beweisen, dass die Infektion durch Nichtbeachtung der Hygienevorschriften entstanden ist. Diesen Beweis kann er aber kaum führen. Auch der Keimträger selbst kann nur schwer bis gar nicht identifiziert werden.
Steht allerdings fest, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, so muss die Behandlerseite für die Folgen der Infektion einstehen, wenn sie nicht nachweisen kann, dass sie an der Nichtbeachtung der Hygieneerfordernisse kein Verschulden trifft.
Da der Verstoß gegen die Hygienevorschriften kaum nachzuweisen ist, bleibt dem Patienten nur noch die Möglichkeit, überprüfen zu lassen, ob die Infektion adäquat behandelt wurde. Bei einem Entzündungsprozess muss möglichst frühzeitig die Antibiose erfolgen. Eine nicht oder verspätet durchgeführte oder zu früh abgebrochene Antibiose stellt einen Behandlungsfehler, unter Umständen auch einen groben Behandlungsfehler dar (OLG Düsseldorf VersR 1998, 55, 56; OLG Koblenz OLGR 2003, 447).
Bei Verdacht auf eine Gelenkinfektion ist es in der Regel dann grob fehlerhaft, wenn der Arzt nicht die gebotene Diagnostik in Form einer sofortigen Punktion und der nachfolgenden mikrobiologischen sowie histologischen Untersuchung des Punktats vornimmt.
Unabhängig davon hat ein betroffener Patient in der Regel erhebliche Beweisschwierigkeiten. Dies wiegt umso schwerer, als eine Vielzahl der Infektionen in Deutschland vermeidbar sind. Viele europäische Länder wie z.B. die Niederlande haben das Problem der Infektionen und mangelnden Hygienevorschriften schon vor Jahren erkannt und erfolgreich mit Gegenmaßnahmen begonnen. In Deutschland wird dies Thema zwar immer wieder diskutiert, die Umsetzung jedoch leider noch immer eher vernachlässigt.