Beweislast im Arzthaftungsrecht
Wer trägt welche Beweislast?
Im Arzthaftungsrecht trägt der Arzt die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung und Einwilligung des Patienten. Der Patient hingegen muss nachweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, ein Schaden entstanden ist und dass der Fehler für den Schaden ursächlich war (die sogenannte Kausalität). Dabei genügt es, wenn der Behandlungsfehler zumindest mitursächlich für den Schaden war.
Wann greifen Beweiserleichterungen?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beweislast für den Patienten erleichtert werden. Solche Beweiserleichterungen kommen beispielsweise in folgenden Situationen in Betracht:
- Unterlassene Dokumentation: Maßnahmen, die dokumentationspflichtig sind, aber nicht dokumentiert wurden (z.B. Ultraschall, körperliche Untersuchung, Blutdruckmessung), gelten so lange als nicht durchgeführt, bis der Arzt auf andere Weise – z.B. durch Zeugenaussagen – nachweisen kann, dass sie tatsächlich durchgeführt wurden.
- Voll beherrschbare Risiken: Bei voll beherrschbaren Risiken (z. B. Sturz vom Operationstisch, defekte Geräte, Lagerungsschäden, Verwechslung der Seite oder Vergessen von Operationsmaterial im Körper) wird davon ausgegangen, dass sie unter allen Umständen vermeidbar sind. Treten solche Ereignisse ein, muss der Arzt beweisen, dass sie nicht auf ein Versäumnis seinerseits zurückzuführen sind.
- Grober Behandlungsfehler: Laut Bundesgerichtshof (BGH) liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn der Arzt gegen anerkannte medizinische Standards verstößt und ihm ein Fehler unterläuft, der aus objektiver Sicht unverständlich ist und nicht passieren darf [BGH VersR 2007, 541f]. Wird ein solcher Fehler nachgewiesen, führt dies zu einer Umkehr der Beweislast. Das heißt, der Arzt muss nun beweisen, dass der Schaden auch bei richtiger Behandlung eingetreten wäre.
Welche Folgen hat die Umkehr der Beweislast?
Tritt eine Beweislastumkehr ein, muss der Arzt beweisen, dass der Schaden auch ohne seinen Fehler eingetreten wäre.Ein Beispiel: Wird eine Hirnblutung grob fehlerhaft nicht erkannt und verstirbt der Patient später daran, so muss der Arzt nachweisen, dass der Patient auch bei sofortiger Diagnose und Einleitung von Maßnahmen (z.B. Entlastungsoperation) nicht überlebt hätte.
Malte Oehlschläger, Fachanwalt für Medizinrecht