Behandlungsfehler bei Kindern in der Notaufnahme
Zu Anfang des Jahres berichteten die Medien von einem 4-jährigen bulgarischen Kind, das in einem Kölner Krankenhaus behandelt wurde und einige Tage später starb.
Die Eltern werfen den Ärzten des Klinikums vor, ein Behandlungsfehler habe den Tod des Kindes verursacht. Berichtet wird, dass die Eltern sich mit ihrem Kind in der Notaufnahme des Krankenhauses vorstellten. Der Arzt vermutete eine harmlose Virusinfektion und schickte die Familie mit dem Rat nach Hause, dem Kind Ibuprofen zu geben, abzuwarten und dann zum Kinderarzt zu gehen. Den Angaben der Eltern zufolge hatte das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits 40° Fieber.
Zuhause verschlechterte sich der Zustand des Kindes zusehends und die Eltern fuhren drei Tage später, am 1. Weihnachtsfeiertag, mit ihrer Tochter in eine andere Klinik. Zwei Stunden später war das kleine Mädchen tot.
Derzeit ermittelt die Staatsanwaltschaft und erhofft sich von der angeordneten Obduktion Aufschluss über die Todesursache.
Bei einem vermuteten ärztlichen Behandlungsfehler ist es wichtig, die Behandlungsunterlagen zu sichten und sie sowohl medizinisch als auch rechtlich auszuwerten. Die Anforderung der Behandlungsunterlagen steht daher in unserer täglichen Arbeit am Anfang jeder Mandatsbearbeitung. Hilfreich ist es auch, ergänzende Behandlungsunterlagen anzufordern. Besonderen Wert legen wir auf ein Gedächtnisprotokoll der Eltern über die Geschehnisse.
Unterlassene Befunderhebung
Gerade bei Kindern kommt es immer wieder vor, dass Untersuchungen nicht erfolgen und somit die erforderliche Diagnostik unterbleibt. Oder es wird, mangels ausreichender Datenlage durch Untersuchungen, eine falsche Diagnose gestellt, die wiederum zu einer falschen Therapie führt. Ursache dafür ist häufig, dass vor allem kleine Kinder sich noch nicht gut mitteilen können und manchmal auch gar nicht beschreiben können, wo genau es ihnen wehtut. Schon allein deshalb sind sie bei der medizinischen Versorgung benachteiligt. Die Eltern, die das Verhalten ihres Kindes häufig sehr gut deuten können, bleiben bei manchen Ärzten unbeachtet bzw. ungehört.
Unterbleiben erforderliche Untersuchungen, verstreicht oft wertvolle Zeit, in der es zu einem irreparablen Gesundheitsschaden beim Kind kommen kann, selbst wenn die richtige Diagnose irgendwann später gestellt wird.
Behandlungsfehler können auch dann passieren, wenn der Arzt das Kind und seine Eltern nicht kennt und es sich bei dem Kind um eine ungewöhnliche Situation bzw. Notfallsituation handelt.
Unterbleiben die für die Erstellung einer Diagnose notwendigen Untersuchungen, spricht der Jurist von der sogenannten unterlassenen Befunderhebung.
Ob es sich um einen einfachen oder sogar groben Befunderhebungsfehler handelt, kann erst nach einer eingehenden medizinischen Begutachtung und einer rechtlichen Prüfung beurteilt werden.
Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche bei Kindern
Für unsere kleinen Mandanten gilt das, was auch für Erwachsene gilt: Liegt ein Behandlungsfehler vor, der einen Gesundheitsschaden zumindest mitverursacht hat, steht den Kindern nicht nur Schmerzensgeld zu. Sie haben auch Anspruch auf weiteren Schadensersatz, wie beispielsweise den Pflegemehrbedarfsschaden, den Ersatz des weiteren Mehrbedarfs, den Ersatz von Fahrtkosten, Hilfsmitteln und Arzneimitteln, die vom Krankenversicherer nicht getragen werden. Gegebenenfalls haben Sie auch Anspruch auf einen später entstehenden Verdienstausfall.
Da Kinder mit einem schweren Gesundheitsschaden oft die gleiche Lebenserwartung haben wie gleichaltrige, gesunde Kinder, ist es – bei festgestellter Haftung des Arztes/des Krankenhauses – umso wichtiger, zumindest die finanzielle Zukunft abzusichern, auch wenn der ursprünglich bestehende Gesundheitszustand nicht wiederhergestellt werden kann.
Gerade bei Kindern gibt es Besonderheiten zu beachten, die die Fallbearbeitung von der der Erwachsenen unterscheidet. In rechtlicher Hinsicht sind einige Besonderheiten zu beachten, die sich häufig auch in der Höhe des durchgesetzten Schadensersatzes bemerkbar machen.
Schmerzensgeld für Hinterbliebene
Im Hinblick auf den traurigen Fall des kleinen Mädchens können die Eltern ein Hinterbliebenenschmerzensgeld geltend machen, wobei die Neuregelung des § 844 Abs. 3 BGB zum Tragen kommt. Einen eigenen Schmerzensgeldanspruch der Eltern bejaht die Rechtsprechung erst dann, wenn ein Gesundheitsschaden eintritt, der die Grenzen des normalen Trauerprozesses deutlich überschreitet. Es muss eine gesundheitliche Beeinträchtigung von einigem Gewicht festgestellt werden.
Zum Schmerzensgeld kommen die Beerdigungskosten des Kindes, und, abhängig vom Einzelfall, weitere Schadenspositionen.
Eltern benötigen vielmehr noch psychologische Hilfe und seelischen Beistand, um mit dem schweren Verlust umgehen zu lernen.