Beendigung der Verjährungshemmung in der Unfallschadensregulierung
Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld unterliegen der Verjährung. Deshalb ist es wichtig, mögliche Ansprüche rechtzeitig, d.h. noch vor Ablauf der Verjährungsfrist anzumelden, denn gemäß § 214 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt: „Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.“
Regelmäßige Verjährung
Die regelmäßige Verjährung ist in § 195 BGB geregelt und beträgt 3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar des Folgejahres, in dem sich der Schadensfall ereignet hat. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte Kenntnis hat sowohl von den, seinen Anspruch begründenden Tatsachen als auch Kenntnis von der Person des Schädigers.
Haben Sie also im Jahr 2015 einen Verkehrsunfall erlitten und wollen Ihre Ansprüche hieraus geltend machen, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem 01.01.2016 zu laufen. Sie endet mit Ablauf des 31.12.2018.
Hemmung der Verjährung
Wenn der Geschädigte mit dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung verhandelt, hemmt dies den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Das heißt, die dreijährige Frist läuft zunächst nicht weiter.
Oftmals ist es schwierig herauszufinden, ob noch verhandelt wird oder ob die Verhandlungen bereits beendet sind. Rechnet beispielsweise die Haftpflichtversicherung die Ansprüche ab, indem sie einen Betrag XY auf das Schmerzensgeld zahlt, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass die Verhandlungen beendet sind.
Von einer Beendigung der Verhandlungen kann erst dann ausgegangen werden, wenn eine eindeutige und endgültige Erklärung des Versicherers vorliegt. Erst dann wird die Hemmung der Verjährung aufgehoben und die Verjährungsfrist läuft weiter.
Ende der Verjährungshemmung
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt an eine solche Erklärung des Versicherers sehr hohe Anforderungen. Schon im Jahr 1995 hat der BGH entschieden, dass durch eine eindeutige und endgültige Entscheidung des Versicherers ein Ende der Hemmung der Verjährung herbeigeführt werden kann. Eine solche Erklärung muss aber dem Geschädigten zweifelsfreie Klarheit über die Haltung des Versicherers zu den Ansprüchen geben.
Der BGH fordert deshalb eine schriftliche Erklärung des Haftpflichtversicherers, die zum Schadensersatzanspruch des Geschädigten „erschöpfend, eindeutig und endgültig Stellung bezieht“. Der Geschädigte muss aus dieser Erklärung deutlich erkennen können, ob und wenn ja, welche Schadensersatzpositionen der Versicherer in Zukunft noch ersetzen wird oder aber, dass sämtliche Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Schadensereignis aus Sicht des Versicherers abschließend reguliert worden sind.
Mit einem aktuellen Urteil vom 14.03.2017 hat der BGH diese Rechtsprechung zugunsten der Geschädigten nun nochmals bestätigt.
In unserer anwaltlichen Praxis machen wir häufig die Erfahrung, dass Versicherer den strengen Anforderungen des BGH nicht gerecht werden. In solchen Fällen kann die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch möglich sein, wenn sich der Versicherer auf Verjährung beruft.
Ist die schriftliche Erklärung des Versicherers umfassend und erschöpfend und kann der Geschädigte ihr tatsächlich exakt entnehmen, ob und wenn ja, welche Ansprüche noch reguliert werden, endet die Verjährungshemmung. Ist dies nicht der Fall, ist die Hemmung noch wirksam.
Ein Blick auf den Schriftverkehr, vor allem das Abschlussschreiben des Haftpflichtversicherers, lohnt sich also in vielen Fällen.