Die Ansprüche Schwerstverletzter – 56. Verkehrsgerichtstag in Goslar
Vom 24. bis 26. Januar 2018 fand der 56. Verkehrsgerichtstag in Goslar statt. Unsere auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwälte nahmen am Arbeitskreis VII teil. Der setzte sich mit den Ansprüchen Schwerstverletzer auseinander, mit ihren besonderen Schwierigkeiten im täglichen Leben und den Möglichkeiten der zukünftigen Lebensgestaltung.
Referent Dr. Johannes Vöcking sprach uns in seinem Vortrag aus der Seele. Er führte aus, dass die Schäden nach einem Unfall oft nicht oder wenn, dann erst spät anerkannt werden. Zudem werden die Ursachen im Rahmen der Schadensregulierung häufig in Frage gestellt. Die Unfallopfer werden dadurch ein zweites Mal zum Opfer, nämlich zum Opfer der Beweislast. Das komplexe Systembild der Schädigung wird verkannt, vor allem hinsichtlich der psychischen und sozialen Folgen. Die gesamte Entwicklung ist für Betroffene und deren Familien extrem belastend.
Referent Ulrich Werwigk erinnerte in diesem Zusammenhang an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der regelmäßig darauf hinweist, dass durch die Schadensregulierung eine Situation geschaffen werden muss, die dem „früheren Lebenszuschnitt des Geschädigten möglichst nahe kommt“. Dies kann bei schweren Personenschäden nicht ausschließlich auf juristischer Ebene gelöst werden. Vielmehr bedarf es eines erfahrenen Reha-Managements, das dem Unfallopfer mit medizinischen, rehabilitations- und sozialtherapeutischen Maßnahmen eine über die rein monetäre Kompensation hinausgehende Chance zur Teilhabe an der Gemeinschaft bietet.
Darüber hinaus wurde gefordert, dass Haftpflichtversicherer einen angemessenen Vorschuss leisten damit der Geschädigte nicht in wirtschaftliche Bedrängnis gerät.
Empfehlungen des Verkehrsgerichtstags
Nach hitzigen Diskussionen wurden am Ende folgende Empfehlungen ausgesprochen:
- Nach den Erkenntnissen der Fachmediziner hat sich das Modell der gesetzlichen Unfallversicherung für die Rehabilitation Schwerstverletzter bewährt und sich gegenüber dem von anderen Sozialversicherungsträgern, z. B. der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung bisher angewandten Verfahren als überlegen erwiesen. Deshalb appelliert der Arbeitskreis an den Gesetzgeber, diese Defizite in der Rehabilitation („Reha-Lücke“) nach dem Modell der gesetzlichen Unfallversicherung zu beheben.
- Nach Auffassung des Arbeitskreises hat der Haftpflichtversicherer im Rahmen der berechtigten Ansprüche des Geschädigten die Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse Schwerstverletzter, wie z.B. PKW-Umrüstung, Schaffung behindertengerechten Wohnraums etc., durch Kostenübernahmeerklärung oder in anderer geeigneter Form sicherzustellen, wobei das Sicherungsbedürfnis des Haftpflichtversicherers (Schädigers) zu berücksichtigen ist.
- Haftpflichtversicherer sollten im Rahmen ihrer Eintrittspflicht die Kostenübernahme für die Anschaffung von Hilfsmitteln, die von Medizinern als förderlich angesehen werden, unabhängig von der Eintrittspflicht von Sozialversicherungen und Drittleistungsträgern erklären.
- Der Arbeitskreis weist darauf hin, dass Schwerstverletzte mit erheblicher Einschränkung der Mobilität unter Umständen Anspruch auf Erstattung der Kosten von Begleitpersonen haben.
- Bei Schwerstverletzten sollte das Reha-Management nach den Regeln des „Code of Conduct für das Reha-Management“ der Arge Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein frühzeitig eingeleitet werden
Insgesamt zeigen die Empfehlungen, dass grundsätzlich das Wohl des Geschädigten im Vordergrund zu stehen hat. Wir müssen uns um die Betroffenen kümmern, sowohl um die finanzielle Absicherung als auch um ein fachmännisches Reha-Management. Hierfür setzen wir uns mit allen Kräften ein!
Rechtsanwältin Melanie Mathis, Fachanwältin für Verkehrsrecht