Anspruch auf Hinterbliebenengeld gerichtlich festgestellt
Für Hinterbliebene, die einen nahen Angehörigen durch einen Unfall oder einen Behandlungsfehler verloren haben, besteht seit dem 21. Juli 2017 ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld. Die Höhe des Hinterbliebenengeldes war bisher jedoch nicht gesetzlich geregelt.
Höhe des Hinterbliebenengelds abhängig vom Einzelfall
Das Landgericht Tübingen hat nun mit Urteil vom 17.05.2019 (3 O 108/18) entschieden, dass der Ehefrau, den Kindern und dem Bruder des Verstorbenen nach einem tödlichen Verkehrsunfall Hinterbliebenengeld in unterschiedlicher Höhe zusteht. Die Höhe richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Landgericht Tübingen entschied weiter, dass der Anspruch nur besteht, wenn kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens besteht.
Die Versicherer vertraten bisher die Auffassung, dass das Hinterbliebenengeld eine Größenordnung von bis zu 5.000 € nicht überschreiten sollte. Dies halten wir für falsch, da in außergerichtlichen Verhandlungen regelmäßig durchaus höhere Beträge erzielt wurden. Erfreulicherweise hat das Landgericht Tübingen mit seiner Entscheidung die Rechte der Hinterbliebenen gestärkt.
Nach § 844 Abs. 3 BGB, der das Hinterbliebenengeld regelt, haben Hinterbliebene, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, gegen den für die Tötung Verantwortlichen einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld für das ihnen zugefügte seelische Leid. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird z.B. vermutet, wenn der Hinterbliebene Ehegatte, Lebenspartner, Elternteil oder Kind des Getöteten war.
In dem entschiedenen Fall wurde ein 60-jähriger Vater von vier Kindern bei einem Unfall tödlich verletzt. Er hinterließ seine Ehefrau, vier erwachsene Kinder und seinen Bruder, der beim Unfall anwesend war.
Hinterbliebenengeld übersteigt das Angebot der Versicherer
Das Landgericht sprach der Ehefrau ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 12.000 € zu. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass sie ihren langjährigen Ehemann durch einen grob fahrlässigen Verkehrsverstoß verloren hatte. Die Kinder erhielten jeweils 7.500 €, wobei zu berücksichtigen war, dass sie alle über 20 Jahre alt waren und noch nicht so lange wie die Ehefrau mit dem Verunglückten zusammengelebt hatten. Der Bruder erhielt 5.000 €. Ausschlaggebend war hier, dass er den Unfalltod seines Bruders miterleben musste.
Die Entscheidung des Landgerichts Tübingen weist damit in die richtige Richtung, da die zugesprochenen Beträge zum Teil deutlich über den bisher von den Versicherern angebotenen Beträgen liegen. Es ist durchaus denkbar, dass diese Beträge in Zukunft noch übertroffen werden.
REDAKTION ARZTHAFTUNGS- UND MEDIZINRECHT
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