2. Verkehrsrechtssymposium in Mainz
Am 20. und 21. Oktober 2017 fand in Mainz das 2. Verkehrsrechtssymposium der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht statt. Rechtsanwältin Ellen Wunder und Rechtsanwältin Melanie Mathis nahmen an der Veranstaltung teil.
Fahrerschutzversicherung
Ein Schwerpunkt war das Thema „Offene Fragen in der Kraftfahrtversicherung“, das Rechtsanwalt Oliver Meixner referierte. Er beschäftigte sich in seinem Vortrag u.a. mit der Fahrerschutzversicherung.
Was viele nicht wissen: Ein Pkw-Fahrers, der einen Unfall (teilweise) selbst verschuldet, ist gegen Personenschäden nicht ausreichend versichert. Diese Versicherungslücke kann mit einer Fahrerschutzversicherung, einer Zusatzversicherung zur Krafthaftpflicht- und Kaskoversicherung, geschlossen werden. Im Falle eines (teilweise) selbst verschuldeten Verkehrsunfalles ist damit auch der Fahrer finanziell absichert und ihm wird der Personenschaden ersetzt. Das heißt, er hat Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Fahrerschutzversicherung ist damit eine gute Ergänzung zu einer privaten Unfallversicherung.
Kapitalisierung und Zinsen
In seinem Vortrag „Der Ersatz künftiger Einbußen beim Personenschaden“ kritisierte der Referent Prof. Dr. Christian Huber zu Recht den viel zu hohen Zinsfuß, der bei einer Kapitalisierung angesetzt wird. Die Kapitalisierung ist dann relevant, wenn ein Geschädigter statt einer monatlichen Rente eine Kapitalabfindung erhält, d.h. eine Einmalzahlung, die alle Schäden aus der Vergangenheit und für die Zukunft berücksichtigt. Bei der Berechnung der Abfindung muss der Kapitalbetrag ermittelt werden, der wertmäßig der Entschädigung entspricht, die der Geschädigte bei einer Rentenlösung erhalten hätte. Das heißt konkret: Wird der Kapitalbetrag der Abfindung über die Laufzeit verzinst, muss er ausreichen, um die monatlichen Rentenzahlungen bis zum erwarteten Lebensende zu erbringen.
Versicherer vertreten in der Regel nach wie vor die Auffassung, dass bei der Berechnung ein Zinssatz von 5 % angemessen sei und berufen sich hierbei auf eine Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 1981. Jedem ist klar, dass 5 % in der heutigen Zeit, in der es weniger als 0,1 % Zinsen bzw. sogar Negativzinsen für angelegtes Geld gibt, maßlos überzogen sind. Die Rechtsprechung des BGH stammt aus einer Zeit, in der der Zins deutlich über dem heutigen Niveau lag.
Nicht nachvollziehbar ist, dass der Gesetzgeber und die Rechtsprechung das Unrecht der Versicherer zulassen. Es wäre wünschenswert, wenn die veraltetet Rechtsprechung des BGH auf den neusten Stand gebracht würde oder die Versicherer zur Vernunft kämen und zeitgemäß kapitalisieren würden. Immerhin sind einige Versicherer bereits auf einem guten Weg dorthin.