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Melanie Mathis, Rechtsanwältin für Unfallopfer

Verkehrsunfall mit ausländischen Beteiligten – was ist zu tun

14. Juli 2015

In vielen Bundesländern haben die Sommerferien bereits begonnen, in anderen Bundesländern stehen sie kurz bevor. Ferienzeit heißt bekanntlich Reisezeit. Doch manchmal zeigt sie sich auch von einer negative Seite, nämlich dann, wenn man im In- oder Ausland in einen Unfall verwickelt wird.

Zwei Konstellationen sind hier zu unterscheiden:

  1. Der Unfall ereignet sich auf deutschem Boden und der Schädiger fuhr ein Fahrzeug, das im Ausland versichert ist.
  2. Der Unfall ereignet sich im Ausland.

Unfall in Deutschland mit Beteiligung eines ausländischen KFZ

Ereignet sich ein Unfall in Deutschland und ist das schädigende Fahrzeug im Ausland versichert, so wird aufgrund internationaler Abkommen deutsches Verkehrsrecht und auch deutsches Schadensersatzrecht angewendet. Die Ansprüche werden dabei nicht direkt gegenüber dem ausländischen Versicherer geltend gemacht, sondern über das „Deutsche Büro Grüne Karte e.V.“, eine Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer. Das Büro ist für die Abwicklung von Autohaftpflichtfällen in Deutschland im Rahmen des internationalen Grüne Karte Systems zuständig.

Dadurch ist gewährleistet, dass kein Geschädigter benachteiligt wird, wenn ein Schaden durch ein ausländisches Kraftfahrzeug verursacht wurde. Der Verein benennt einen deutschen Versicherer, der im Namen und auf Rechnung des ausländischen Versicherers nach deutschem Recht reguliert. Es ist also nicht notwendig, sich mit der ausländischen Versicherung in Verbindung zu setzen.

Stammt der Unfallgegner aus einem Land, das nicht dem Grüne-Karte-System angeschlossen ist, kommt man nicht umhin, sich direkt mit der ausländischen Versicherung in Verbindung zu setzen.

Unfall im Ausland

Grundsätzlich gilt: Fährt man mit dem eigenen Auto ins Ausland, ist es sinnvoll, die Grüne Versicherungskarte im Gepäck zu haben. Sie wird von der eigenen Kraftfahrzeugversicherung ausgestellt und dient im Ausland als Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung. Zudem erleichtert sie die Schadensregulierung, sollte man in einen Unfall verwickelt werden.

Passiert im Ausland ein Unfall, in den ein Fahrzeug verwickelt ist, das durch einen ausländischen Versicherer versichert ist, ist die Schadensregulierung etwas schwieriger und auch langwieriger. In diesem Fall gilt nämlich grundsätzlich das Recht des Landes, auf dessen Boden sich der Unfall ereignet hat. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Hat sich der Unfall zwischen zwei Deutschen ereignet, ist deutsches Recht anwendbar.

Bei einem Unfall im EU-Ausland kann sich der deutsche Geschädigte einen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland benennen lassen, der im Namen und auf Rechnung des ausländischen Versicherers unter Anwendung des ausländischen Rechts reguliert.
Wer für das jeweilige Land zuständig ist, erfährt man über den Zentralruf der Autoversicherer mit Sitz in Hamburg.

Generell ist es so, dass die Insassen eines Fahrzeuges in sämtlichen Konstellationen Wahlfreit haben und ihre Ansprüche entweder nach ausländischem oder nach deutschem Recht geltend machen können. Dies deshalb, weil sich die Ansprüche gegen den Versicherer des Fahrzeuges richten, in dem sie gesessen haben. Aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges ist diese Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig.

Grundsätzlich ist es in allen Konstellationen empfehlenswert, sich von einem spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen, der sich mit der Materie auskennt und alle Forderungen geltend machen kann.

Melanie Mathis, Rechtsanwältin

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