Fahrradfahrer haftet bei verbotswidriger Nutzung des Fahrrad-Schutzstreifens
Nicht nur in Großstädten gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Radwegen. Gerade jetzt im Sommer ist es für Fahrradunfall selbstverständlich angenehm, wenn sie in einem eigens für sie ausgewiesenen Bereich unterwegs sein können, der – je nach Klassifizierung als Fahrradweg, Fahrrad-Schutzstreifen oder Fahrrad-Streifen – nicht oder nur in Ausnahmefällen von PKWs befahren werden darf. Aber auch auf solchen eigens ausgewiesenen Wegen müssen Fahrradfahrer selbstverständlich die Straßenverkehrsordnung beachten.
In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Mai 2017 (Az. 4 U 233/16), das sich mit einem Zusammenstoß zwischen einem Fahrradfahrer und einem Fußgänger befasste, führte das Gericht aus, dass der Fahrradfahrer sowohl mit unangepasster Geschwindigkeit als auch entgegen der Fahrtrichtung unterwegs war und so zum überwiegenden Teil für die Folgen des Unfalles hafte.
Was war passiert?
Der beklagte Fahrradfahrer befuhr in der Innenstadt von Frankfurt am Main einen Fahrrad-Schutzstreifen in Gegenrichtung mit einer Geschwindigkeit von ca. 10-12 km/h.
Der Kläger wollte als Fußgänger diesen Fahrrad-Schutzstreifen überqueren und wurde dabei von dem beklagten Fahrradfahrer niedergerissen. Er stürzte und erlitt unter anderem einen schmerzhaften Gelenkbruch.
Schon das Landgericht Frankfurt verurteilte den beklagten Fahrradfahrer zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz und führte zur Begründung aus, dass der Unfall auf ein ganz überwiegendes Fehlverhalten des Fahrradfahrers zurückzuführen sei.
Dagegen legte der Fahrradfahrer Berufung ein. Aber auch das Oberlandesgericht Frankfurt wies daraufhin, dass der Fahrradfahrer den Fahrrad-Schutzstreifen verbotswidrig genutzt habe. Er habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Dieses Fehlverhalten löse gesteigerte Sorgfaltspflicht aus. Diese gesteigerte Sorgfaltspflicht hat aber der beklagte Fahrradfahrer nicht beachtet und so den Fußgänger übersehen. Zudem hätte der Fahrradfahrer in der belebten Innenstadt seine Fahrweise grundsätzlich auf ein erhöhtes Fußgängeraufkommen einrichten müssen.
Der Fußgänger hingegen habe nicht mit einem von rechts verbotswidrig herannahenden Radfahrer rechnen müssen.
Interessant hierbei ist noch, dass der beklagte Fahrradfahrer nicht über eine Haftpflichtversicherung verfügte und so den Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 € aus eigener Tasche zahlen musste.