Unangemessene Schadensregulierung erhöht das Schmerzensgeld
„Die Haftpflichtversicherungen sind verpflichtet, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sobald ihre Einstandspflicht bei verständig-lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird.“ (OLG Karlsruhe 1972)
Auf dieses inzwischen mehr als 40 Jahre alte Urteil hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bereits in einem Urteil vom 07.01.1999 berufen und in einem Fall das Schmerzensgeld verdoppelt. Die Begründung war damals, die Versicherung habe sich in kaum verständlicher und zu missbilligender Weise einem berechtigten Verlangen nach Entschädigung entgegengestellt. Sie habe ihre Machtposition als wirtschaftlich stärkere Partei in geradezu unanständiger Weise ausgenutzt. Ein solches Verhalten grenze bereits an den Tatbestand der Nötigung und könne nicht hingenommen werden.
Klare Worte des OLG Frankfurt am Main
Ein Verhalten, das einige Versicherer bis heute beibehalten haben. So hat das OLG Frankfurt am Main in einem unserer Fälle mit Urteil vom 01.02.2013 (AZ – 10 U 198/11) einmal mehr die verzögerte Regulierung einer Versicherung gerügt.
Die Begründung war zum einen, dass diese den Schaden in demütigender Weise bagatellisiert habe. Schmerzensgeld erhöhend wurde außerdem der Umstand bewertet, dass selbst lange nach der strafrechtlichen Verurteilung des Schädigers wegen fahrlässiger Körperverletzung keine Zahlungen erfolgten.
Das Gericht hielt das in erster Instanz zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 € für zu gering und erhöhte den Betrag um mehr als das Doppelte, so dass dem Kläger ein Schmerzensgeld von insgesamt 82.500,00 € zugebilligt wurde.
Auszüge aus der Begründung:
„… Einzubeziehen sei schließlich das zögerliche und mit z.T. demütigendem Vortrag bagatellisierende Regulierungsverhalten der Beklagten. …
Schmerzensgelderhöhend ist weiter der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 3) auch nach der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten zu 1) vom 5.12.2006 wegen fahrlässiger Körperverletzung keinerlei Zahlungen leistete, sondern erst den eineinhalb Jahre später vor dem Senat geschlossenen Vergleich zum Anlass für erste Zahlungen nahm…“
Dieser Fall zeigt, dass es leider immer wieder vorkommt, dass einige Versicherer die Geschädigten in unverständlicher Weise hinhalten und ganz klar begründete Zahlungen mit nicht nachvollziehbaren Begründungen um viele Monate, teilweise auch um Jahre verzögern. Es ist deshalb sehr zu begrüßen, dass das OLG Frankfurt wieder einmal klare Worte dazu gesprochen und dieses Verhalten sanktioniert hat.
Es wäre für uns und vor allem für unsere Mandanten wünschenswert, wenn alle anderen Gerichte diesem Urteil in ähnlich gelagerten Fällen folgten.
REDAKTION ARZTHAFTUNGS- UND MEDIZINRECHT
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