Mitverschulden: unfallanalytische Gutachten und rechtliche Haftungsgrundlagen
Um den genauen Ablauf eines Verkehrsunfalles zu klären, ist es zumeist sinnvoll ein unfallanalytisches Gutachten einzuholen. Der Unfallanalytiker kann durch seine Berechnungen und seine weiteren Feststellungen den Unfallhergang technisch rekonstruieren. Zudem ist ein unfallanalytisches Gutachten wesentlich aussagekräftiger als Zeugenaussagen.
Rechtliche Bewertung des unfallanalytischen Gutachtens
Liegt das Ergebnis des Unfallanalytikers vor, muss es noch rechtlich bewertet werden. Ein in diesem Zusammenhang in der Praxis auftauchendes Problem bei Unfällen zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger oder Radfahrer, ist die Klärung der Frage, ob letzteren ein Mitverschulden anzulasten ist.
Grundsätzlich haftet der Halter des Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG allein schon aufgrund der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr. Davon ausgenommen sind Unfälle, die durch höhere Gewalt verursacht wurden, was jedoch eher selten der Fall ist.
Einwand eines Mitverschuldens
Der Versicherer kann jedoch eine Begrenzung der Haftungsquote durch den Einwand eines Mitverschuldens des Fußgängers oder Radfahrers erreichen. Ein Mitverschulden wird in solchen Konstellationen oft auf die Feststellungen eines Unfallanalytikers gestützt. Hierbei ist jedoch genau auszuwerten, welche Aussage der Unfallanalytiker tatsächlich in seinem Gutachten getroffen hat und welche rechtliche Konsequenz sich daraus ergibt. Häufig lassen sich die Einzelheiten des Unfallereignisses nicht mit Sicherheit bestimmen und der Unfallanalytiker führt in seinem Gutachten aus, welchen Hergang er für wahrscheinlich hält.
Mitverschuldensanteil muss feststehen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dies für eine Minderung der Haftungsquote jedoch nicht ausreichend. Der BGH fordert bei Unfällen zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fußgänger oder Radfahrer, dass der unfallursächliche Mitverschuldensanteil des Fußgängers oder Radfahrers feststehen muss. Er fordert diesbezüglich den sogenannten Vollbeweis des Halters des Kraftfahrzeuges. Sind also mehrere Möglichkeiten gegeben und weist der Gutachter eine als die Wahrscheinlichste aus, handelt es sich dabei um eine Vermutung des Gutachters. Der Beitrag zum Unfallhergang steht damit gerade nicht fest, so dass auch die Haftungsquote nicht wegen Mitverschuldens gekürzt werden kann.
Fazit: Der Unfallanalytiker macht Ausführungen zu dem Unfallhergang. Die rechtliche Einschätzung der Haftungslage muss durch einen Juristen erfolgen. Es ist konkret zu ermitteln, ob aufgrund der Ausführungen des Gutachters tatsächlich die Haftungsquote durch Mitverschulden zu kürzen ist.
Valeska Strunk, Rechtsanwältin