Unfall mit einem Fahrschulwagen – wer haftet?
Wann haftet der Fahrschüler, wann haftet der Fahrlehrer?
Wie oft schon ist man etwas entnervt hinter einem unsicher fahrenden Fahrschulwagen hergefahren. Auf der Beifahrerseite saß der Fahrlehrer, hinter dem Steuer der Fahrneuling. Bekannt dürfte sein, dass ein Fahrschulwagen auch auf der Beifahrerseite über Brems- und Gaspedale verfügt. Doch wervon beiden haftet, wenn es zu einem vom Fahrschüler verursachten Unfall kommt?
Der Fahrlehrer haftet
Nach der Straßenverkehrsordnung haftet der Führer eines Fahrzeuges in der Regel für den Schaden, den er durch einen Fahrfehler verursacht. Nicht so bei einer Fahrschulfahrt. Hier hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Fahrlehrer, auch wenn er nicht selbst hinter dem Steuer sitzt, als Fahrzeugführer im Sinne des § 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu behandeln ist, wenn er aktiv in die Fahrvorgänge eingreift. Damit unterliegt der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten, wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler. Voraussetzung für eine Haftung des Fahrlehrers ist, dass der Fahrzeugführer noch keine Fahrerlaubnis besitzt.
Halterhaftung aus der Betriebsgefahr
Auch bei einem Krad-Fahrunterricht mit separaten Fahrzeugen ist nicht der Fahrschüler der Fahrzeugführer, sondern der Fahrschullehrer. Nach dem StVG haftet der Halter eines Fahrzeuges auch ohne Verschulden, wenn durch den Betrieb des Fahrzeuges ein Schaden entstanden ist. Man spricht hier von der Halterhaftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs.
Die Ersatzpflicht des Fahrzeugführers ist in § 18 I 1 StVG ist geregelt. Demnach wird die Haftung ausgeschlossen, wenn den Fahrer kein Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft. Die Beweislast hierfür liegt jedoch bei ihm, denn es besteht zuerst einmal die gesetzliche Vermutung für ein Verschulden des Fahrzeugführers. Da der Fahrschüler, wenn er noch keine Fahrerlaubnis besitzt, aber nicht als Fahrer angesehen wird, muss er auch nicht nach dem StVG haften. Nach einem Unfall muss er also sein mangelndes Verschulden nicht nachweisen.
Verschuldenshaftung nach BGB
Jedoch kann der Fahrschüler aus der reinen Verschuldenshaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Anspruch genommen werden. In diesem Fall muss der Unfallgegner das Verschulden des Fahrschülers beweisen. Die reine Verschuldenshaftung nach dem BGB gilt also auch für einen Fahrschüler hinter dem Lenkrad, jedoch mit der Einschränkung, dass eine Haftung nur dann zum Tragen kommt, wenn der Fahrschüler den Unfall unter Berücksichtigung der Ausbildungssituation nach Maßgabe seines subjektiven Wissens und Könnens hätte vermeiden können.
Ansprüche des Fahrschülers gegen den Fahrlehrer
Wäre noch die Frage zu klären, ob der Fahrschüler bei einem Unfall, der während des Unterrichts passiert, Ansprüche gegen den auf dem Beifahrersitz mitfahrenden Fahrlehrer, der ja als Fahrzeugführer behandelt wird, geltend machen kann.
Nach § 8 StVG ist dies nicht möglich, da in dieser Vorschrift die Ansprüche der Insassen untereinander ausgeschlossen werden. Es bestünde dann nur die Möglichkeit, dass der Anspruch auf ein Verschulden des Fahrlehrers nach den Vorschriften des BGB gestützt wird. Dieses Verschulden hätte jedoch der Fahrschüler zu beweisen.
Wie die Darstellung zeigt, ist die Haftung Fahrschüler/Fahrlehrer ein kompliziertes Thema, das es notwendig macht, auf jeden Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
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