Kleiner Unfall mit (manchmal) großer Wirkung – das erleichterte Beweismaß
Keiner ist gerne in einen Unfall verwickelt. Auto oder Motorrad sind beschädigt und man muss sich auf zahlreiche Telefonate und den Schriftverkehr mit der Haftpflicht-versicherung einrichten. Glücklicherweise wurde man nicht so schwer verletzt. „Nur“ ein Schleudertrauma oder eine Schulterprellung!
Stellt sich dann nach einigen Tagen oder Wochen heraus, dass die vermeintliche Schulterprellung weitreichender ist, weil beispielsweise durch den Sturz auch Bänder und Sehnen in Mitleidenschaft gezogen wurden, muss sich der Geschädigte auf einen langen und beschwerlichen Heilungsweg einstellen
Beweismaß der §§ 286 und 287 ZPO
Bei den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gibt es in solchen Fällen einiges zu beachten. Es handelt sich hierbei um das für den juristischen Laien zugegebenermaßen relativ unspektakuläre Thema des Beweismaßes der §§ 286 und 287 der ZPO (Zivilprozessordnung). Da die Beweisregeln jedoch einige Besonderheiten zugunsten des Geschädigten in sich bergen, lohnt sich ein kurzer Blick darauf.
Eine wichtige prozessuale Schaltstelle ist folgende: Steht die Primärverletzung fest, gelten für die möglichen Folgeverletzungen erleichterte Beweismaßstäbe zugunsten des Geschädigten.
Zunächst einmal muss er also darlegen und beweisen, dass die sogenannte Primärverletzung, im obigen Beispiel die Schulterprellung, durch den Motorradunfall verursacht wurde. Ist ihm dies gelungen, hat z.B. die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hierfür bereits eine Entschädigung geleistet und die Primärverletzung damit vollumfänglich anerkannt, so ist der Geschädigte für die schwerwiegenderen Folgenverletzungen zwar immer noch zum Beweis verpflichtet, jedoch nicht mehr nach dem strengen Beweismaßstab des § 286 ZPO. Es gilt dann das sogenannte erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO. Das heißt, es genügt, wenn der Geschädigte darlegt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass auch die Folgeverletzung auf dem Unfall beruht und ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.