Erwerbstätige Rentner haben Anspruch auf Verdienstausfall
Bei der Schadensregulierung wird üblicherweise davon ausgegangen, dass ein Geschädigter ab dem Bezug der Altersrente keinen Verdienstausfallschaden mehr hat. Mittlerweile arbeiten allerdings viele Rentner auch im Alter noch weiter – mit zunehmender Tendenz.
Ein Beispiel:
Herr Z.. ist heute 67 Jahre alt und bezieht Altersrente. Bis zum Beginn seiner Altersrente hat er jahrzehntelang in einem großen Unternehmen in einer verantwortungsvollen Position gearbeitet. Mit Eintritt in den Ruhestand wollte er nicht ganz aufhören zu arbeiten und war daher für zwei Tage in der Woche als Berater tätig. Er war gesund bis er bei einem Verkehrsunfall eine schwere Kopfverletzung erlitt. Die Folge waren dauerhafte Einbußen im Sprachbereich.
Auch nach dem Unfall erhält Herr Z. weiterhin seine Altersrente, kann seine Tätigkeit als Berater jedoch nicht mehr fortführen. Da er die beratende Tätigkeit noch für mehrere Jahre ausüben wollte, entsteht ihm also ein Verdienstausfallschaden.
Die Erwerbsquote der über 65-jährigen steigt
Dies ist eine Situation, die sich heutzutage immer häufiger zeigt. Am 26. April 2018 veröffentlichte die WELT einen Beitrag mit dem Titel „Deutschlands rastlose Rentner“. Aus dem Artikel geht hervor, dass jeder neunte Bundesbürger im Alter zwischen 65 und 74 Jahren weiterhin erwerbstätig ist. Viele ältere Menschen zögern den Ruhestand aus „Spaß an der Arbeit“ und um „weiterhin Geld zu verdienen“ hinaus und gehen trotz Rente weiterhin einer Berufstätigkeit nach. Dabei lag die Höhe der durchschnittlichen monatlichen Einkünfte im Jahr 2016 bei ca. 700,00 €. Auch diese Einkünfte gehören zum Verdienstausfallschaden und sind daher vom Schadenverursacher auszugleichen.
In einem Schadensfall sollten auch nach Eintritt in die Altersrente alle geplanten Einkünfte unbedingt ermittelt werden. Es kommt darauf an, ob neben der Altersrente noch Erwerbseinkommen zu erwarten gewesen wäre und wenn ja, in welcher Höhe und über welchen Zeitraum. Auch wenn ein Geschädigter zum Zeitpunkt des Schadensereignisses noch im aktiven Berufsleben steht, sollte bei der Bemessung der Entschädigung eine mögliche Erwerbstätigkeit nach dem Eintritt in den Ruhestand bedacht werden.