Anwaltsbüro Quirmbach & Partner
  • Startseite
  • Unfälle
    • Anwalt für Unfallopfer
    • Motorradunfall
    • Querschnittlähmung
    • Zweiradunfälle
    • Brandunfälle
    • Schmerzensgeld
      • Schmerzensgeldtabellen
    • Versicherung zahlt nicht
    • Sozialversicherungsrecht
  • Arzthaftung
    • Arzthaftungsrecht
    • Neurologie/Schlaganfall
    • Geburtsschäden
      • Behandlungsfehler in der Geburtshilfe
    • Querschnittlähmung
    • Kindermedizin
    • Medizinrecht
    • Behandlungsfehler
    • Aufklärungsfehler
    • Schmerzensgeld
    • Sozialversicherungsrecht
  • Team
    • Das Kanzleiteam
    • Thomas Gfrörer
    • Melanie Mathis
    • Sven Wilhelmy
    • Martin Quirmbach
    • Ines Gläser
    • Irem Jung
    • Malte Oehlschläger
    • Eleonore Wunder
    • Mathias Holl
    • Alexander Rüdiger
    • Dina Albert
    • Paul-Albert Schullerus
    • Michaela Fischer
  • Kanzlei
    • Wie wir für Sie arbeiten
    • Standorte
      • Hauptsitz Montabaur
      • Standort Köln
      • Standort Wiesbaden
    • WebAkte
    • Erfolge
    • Medien
      • Publikationen
      • Printmedien
      • TV
    • Karriere
      • Referendariat
      • Azubis
    • Psychologische Beratung
    • Fachbegriffe
    • Fragen und Antworten
    • Mandanten-Feedback
    • Netzwerk-Partner
  • Ratgeber
  • » Anfrage
  • Menü Menü
Verdienstausfall

Erwerbstätige Rentner haben Anspruch auf Verdienstausfall

14. Juni 2019

Bei der Schadensregulierung wird üblicherweise davon ausgegangen, dass ein Geschädigter ab dem Bezug der Altersrente keinen Verdienstausfallschaden mehr hat. Mittlerweile arbeiten allerdings viele Rentner auch im Alter noch weiter – mit zunehmender Tendenz.
Ein Beispiel:
Herr Z.. ist heute 67 Jahre alt und bezieht Altersrente. Bis zum Beginn seiner Altersrente hat er jahrzehntelang in einem großen Unternehmen in einer verantwortungsvollen Position gearbeitet. Mit Eintritt in den Ruhestand wollte er nicht ganz aufhören zu arbeiten und war daher für zwei Tage in der Woche als Berater tätig. Er war gesund bis er bei einem Verkehrsunfall eine schwere Kopfverletzung erlitt. Die Folge waren dauerhafte Einbußen im Sprachbereich.
Auch nach dem Unfall erhält Herr Z. weiterhin seine Altersrente, kann seine Tätigkeit als Berater jedoch nicht mehr fortführen. Da er die beratende Tätigkeit noch für mehrere Jahre ausüben wollte, entsteht ihm also ein Verdienstausfallschaden.

Die Erwerbsquote der über 65-jährigen steigt

Dies ist eine Situation, die sich heutzutage immer häufiger zeigt. Am 26. April 2018 veröffentlichte die WELT einen Beitrag mit dem Titel „Deutschlands rastlose Rentner“. Aus dem Artikel geht hervor, dass jeder neunte Bundesbürger im Alter zwischen 65 und 74 Jahren weiterhin erwerbstätig ist. Viele ältere Menschen zögern den Ruhestand aus „Spaß an der Arbeit“ und um „weiterhin Geld zu verdienen“ hinaus und gehen trotz Rente weiterhin einer Berufstätigkeit nach. Dabei lag die Höhe der durchschnittlichen monatlichen Einkünfte im Jahr 2016 bei ca. 700,00 €. Auch diese Einkünfte gehören zum Verdienstausfallschaden und sind daher vom Schadenverursacher auszugleichen.

In einem Schadensfall sollten auch nach Eintritt in die Altersrente alle geplanten Einkünfte unbedingt ermittelt werden. Es kommt darauf an, ob neben der Altersrente noch Erwerbseinkommen zu erwarten gewesen wäre und wenn ja, in welcher Höhe und über welchen Zeitraum. Auch wenn ein Geschädigter zum Zeitpunkt des Schadensereignisses noch im aktiven Berufsleben steht, sollte bei der Bemessung der Entschädigung eine mögliche Erwerbstätigkeit nach dem Eintritt in den Ruhestand bedacht werden.

 

Neueste Beiträge

  • Einsichtsrecht in Krankenunterlagen: Was Patienten wissen sollten
  • Hinter den Kulissen des Medizinrechts: Ein Blick in den Verhandlungsalltag
  • Straßenverkehrsunfälle in Deutschland im ersten Halbjahr 2023: Ein Blick auf die Statistik
  • Private Krankenzusatzversicherung für Neugeborene: Ein wichtiger Tipp für junge Eltern
  • Haftungsrelevante Problemfelder in der Geburtshilfe: Versorgungsstufen und Leitlinien
Jetzt Fall schildern

Hauptsitz Montabaur

Anwaltsbüro
Quirmbach & Partner mbB
Robert-Bosch-Str. 12/V
56410 Montabaur
Fon: 02602 99 969 0
Mail: kanzlei@ihr-anwalt.com

Standort Köln

Beethovenstraße 12
50674 Köln
Fon: 0221 65 04 88 80
Mail: koeln@ihr-anwalt.com

Standort Wiesbaden

Peter-Sander-Str. 15
55252 Wiesbaden
Fon: 0611 711 868 68
Mail: wiesbaden@ihr-anwalt.com

Service


» Mission Statement

» Online-Fragebogen

» WebAkte Login

» Support

» Impressum

» Datenschutzerklärung

Quirmbach & Partner bei anwalt.de

Datenschutzsiegel von Datenschutzexperte.de digitale Top-Kanzlei
Fragen Sie jetzt an Rufen Sie uns an
Fragen Sie jetzt an
© Anwaltsbüro Quirmbach & Partner | Impressum | Datenschutzerklärung
  • Facebook
  • Youtube
  • LinkedIn
  • Instagram
  • Mail
Anwaltsbüro Quirmbach & Partner hat 4,79 von 5 Sternen 683 Bewertungen auf ProvenExpert.com
Das Mitverschulden des GeschädigtenMelanie Mathis, Fachanwältin für VerkehrsrechtRechtsanwalt Malte Oehlschläger, Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwalt Malte Oehlschläger: Warum ich meinen Beruf liebe Nach oben scrollen