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Sachverständigen-Gutachten

Im Arzthaftungsrecht ist der medizinische Sachverständige entscheidend

21. Oktober 2013/von Malte Oehlschläger

Wenn Patient und Arzt darüber streiten, ob ein vorliegt, müssen häufig die Gerichte entscheiden. Ein Gericht darf aber in einem Arzthaftungsprozess nicht entscheiden, ohne zuvor einen medizinischen Sachverständigen gehört zu haben. Dem Sachverständigen kommt daher in diesen Prozessen eine herausragende Bedeutung zu. Nicht selten folgen die Gerichte seinen Ausführungen uneingeschränkt.

  • Im Idealfall ist der medizinische Sachverständige objektiv.
  • Im Idealfall steht der Sachverständige weder auf der Seite des Arztes, noch auf der Seite des Patienten.
  • Im Idealfall steht er ausschließlich auf der Seite der Wissenschaft.

Die Praxis zeigt jedoch, dass die Realität nicht dem Ideal entspricht. Nicht selten steht der Sachverständige auf der Seite des Arztes und verteidigt ihn.

Was können die Ursachen dafür sein und was muss der Rechtsanwalt in einem solchen Fall tun?

Ursachen für Parteilichkeit eines Sachverständigen

Als Ursachen kommen insbesondere in Betracht:

  • Wirtschaftliche Interessen (Honorar, das in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand steht),
  • akademischer Schulterschluss,
  • kollegiale Schutztendenz,
  • berufliche Zusammenarbeit,
  • gemeinsames Networking,
  • private Bekanntschaft,
  • Befürchtung, der Sachverständige könnte vom Arzt selbst einmal begutachtet werden.

Möglichkeiten des Rechtsanwalts

Bei Zweifeln an der Objektivität des Sachverständige hat der Anwalt im Wesentlichen folgende Möglichkeiten:

  • Einholung eines Privatgutachtens;
  • Beantragung eines neuen gerichtlichen Sachverständigengutachtens gemäß § 412 ZPO;
  • Ablehnung des Sachverständigen gemäß §§ 406, 42 Abs. 2, 44 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit;
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 839 a BGB.

Vorgaben des Bundesgerichtshofes

Wenn der gerichtliche Sachverständige den Behandlungsfehler verneint, der Privatsachverständige des Patienten diesen aber bejaht, so sind die Anforderungen des Bundesgerichtshofes an die Feststellungen des Gerichts sehr streng:

  • Das Gericht muss das Privatgutachten berücksichtigen (BGH NJW 2005, 888);
  • Das Gericht muss die Ausführungen des Sachverständigen auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit überprüfen (BGH NJW 2005, 889);
  • Das Gericht muss auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken (BGH VersR 1996, 1535);
  • Das Gericht darf einem Gutachten nur dann den Vorzug vor einem anderen Gutachten geben, wenn es diese Entscheidung einleuchtend und logisch nachvollziehbar begründet (BGH NJW-RR 2004, 1679).

Auf die Einhaltung dieser Vorgaben des Bundesgerichtshofs kann und muss der Anwalt durch entsprechende Anträge hinwirken

Gesetz und Rechtsprechung geben dem Patienten damit wirksame Instrumente an die Hand, um sich gegen einen nicht objektiven Sachverständigen zur Wehr setzen zu können.

Malte Oehlschläger, Fachanwalt für Medizinrecht

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