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Sicherheitsabstand

Egal, ob 1 PS oder 100 – ausreichend großer Seitenabstand ist wichtig!

26. September 2018

Aus der Straßenverkehrsordnung ergibt sich, dass beim Überholen langsamerer Verkehrsteilnehmer auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand geachtet werden muss. Für PKW-Fahrer sollte das eigentlich ganz selbstverständlich sein, weiß man doch, das gerade Fahrradfahrer auf einer ansteigenden Fahrstrecke ausreichend Platz benötigen. Ist die Straße extrem schmal, muss entweder so langsam gefahren werden, dass der andere Verkehrsteilnehmer durch den Überholvorgang nicht gefährdet wird, oder aber vom Überholen ganz abgesehen werden.
Zu den langsameren Verkehrsteilnehmern gehören nicht nur Fahrradfahrer oder Mofas, sondern beispielsweise auch Reiter und Kutschen.

Seitenabstand muss beachtet werden

Sicherheitsabstand bei langsamen VerkehrsteilnehmernDie Verhaltensmaßregeln, die sich aus den §§ 1 und 5 der Straßenverkehrsordnung ergeben, hat das Oberlandesgericht Celle im Frühjahr diesen Jahres nochmals in einem Urteil (AZ 14 U 147/17) festgehalten. Hier wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Seitenabstandsgebot gemäß § 1 Abs. 2 StVO beim Vorbeifahren eines LKW an einer Reiterin unbedingt beachtet werden muss. Hier genügt auch ein Abstand von einem Meter nicht, da bei Reitern und/oder Radfahrern immer mit einem Schlenker oder einer plötzlichen Reaktion des Tieres gerechnet werden muss. Wenigstens 1,5 bis 2 Meter Seitenabstand sollten in diesem Falle eingehalten werden.

Das Gericht hat auch nochmals ausdrücklich festgehalten, dass in einem solchen Falle das Befahren des Seitenstreifens, also des Banketts der Straße möglich und gestattet ist und das überholende oder vorbeifahrende Fahrzeug diesen auch nutzen muss.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass grundlegende Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr, die eigentlich jedem Verkehrsteilnehmer geläufig sein sollten, immer wieder missachtet werden. Dadurch kommt es häufig zu Unfällen, die leicht zu vermeiden wären.

Rechtsanwältin Ines Gläser, Fachanwältin für Medizinrecht


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