Schadenersatz und Schmerzensgeld auch für verletzte Angehörige
Was viele nicht wissen: Verursacht ein Familienangehöriger einen Unfall, haben verletzte Angehörige Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn sie selbst und unmittelbar Verletzungen erlitten haben.
Das Ehepaar N. ist mit seinen beiden Kindern mit dem PKW unterwegs zu einem Verwandtenbesuch. Herr N. fährt, seine Frau sitzt auf dem Beifahrersitz und die beiden 14- und 16-jährigen Kinder sitzen angeschnallt auf dem Rücksitz. Weil Herr N. für einen kurzen Moment nicht aufpasst, kommt das Fahrzeug von Fahrbahn ab und prallt gegen einen Baum. Die Ehefrau und beide Kinder werden bei dem Unfall schwer verletzt.
Verletzte Angehörige haben Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
In weiten Bevölkerungskreisen herrscht die Meinung vor, dass die Angehörigen in diesem Fall keinerlei Ansprüche gegen den Fahrer haben und weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz erhalten.
Doch das ist falsch, eine solche Einschränkung gibt es nicht. Die Ehefrau und die beiden Kinder von Herrn N. können sich an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters wenden und Schadenersatz verlangen. Der Fall wird genauso reguliert, als wenn ein Dritter den Schaden verursacht hätte.
Ansprüche immer geltend machen
Wir empfehlen grundsätzlich, die Ansprüche geltend zu machen, denn die Kosten, beispielsweise für Pflege und Betreuung, für die die Familie nach dem Unfall möglichweise aufzukommen hat, können erheblich sein – vor allem dann, wenn ein Dauerschaden eingetreten ist – und können sogar den finanziellen Ruin bedeuten.
Neben Schmerzensgeld und den Pflege- und Betreuungskosten können auch Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse geltend gemacht werden. Für Betroffene ist es wichtig, dass die Schäden richtig ermittelt und die Ansprüche konsequent durchgesetzt werden, am besten durch einen spezialisierten Anwalt.