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Rechtsanwalt Thomas Gfrörer, Experte für Brandopfer

Grillunfall durch Spiritus – wer haftet?

14. Juli 2014

Familien tun sich zu einem gemütlichen Grillabend zusammen, die Kinder spielen im Garten und einer der Väter oder Freunde fungiert als Grillmeister. Verwendet er, entgegen aller Ratschläge und Richtlinien, Brennspiritus oder Benzin, um das Feuer schneller zu entfachen, ist das Desaster vorprogrammiert. Diese Brandbeschleuniger verursachen häufig gefährliche Explosionen und Verpuffungen, durch die nicht nur der Verursacher verletzt wird, sondern oft auch völlig unbeteiligte Personen, die sich nicht direkt am Grill aufhalten.

In den letzten Wochen und Monaten haben wir vermehrt Anfragen von Menschen erhalten, die bei einem Grillunfall schwerstverletzt wurden. Besonders tragisch ist es, wenn Kinder betroffen sind.
Zu dem Leid der Eltern kommt meist noch die Auseinandersetzung mit der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung des Verursachers (falls der eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat). Diese versucht regelmäßig, die eigenen Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlungen niedrig zu halten.

Die Argumente sind stets die Gleichen:
Das Kind, sofern es älter als 10 Jahre ist, habe eine vorwerfbare Mitschuld an seinen Verletzungen, da es keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Grill eingehalten habe. In seinem Alter sei es bereits so vernünftig, dass es über die Gefahren der Verwendung von Spiritus Bescheid wissen müsse.

Die Eltern des Kindes hätten ein Mitverschulden an dem Unfall, da sie der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Kind nicht ausreichend nachgekommen seien. Sie hätten aufpassen und den Grillmeister von der Verwendung des Spiritus abhalten müssen. Außerdem sei es ihre Aufgabe, darauf zu achten, dass das Kind nicht zu nahe am Grill steht.

Sorgfaltspflichten der Eltern

In einem Fall aus dem Jahr 1997, in dem ein 11-jähriges Mädchen bei einem Grillunfall mit Brennspiritus schwerverletzt wurde, vertrat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Auffassung, dass ein Kind in diesem Alter die Gefährlichkeit der Verwendung von Brennspiritus bei einem Grillfeuer nicht erkennen kann, schon gar nicht die sich daraus ergebenden schweren Folgen. Im Gegensatz zum anwesenden Vater des Mädchens, der weder den Grillmeister von der Verwendung des Spiritus abgehalten, noch dafür gesorgt hat, dass seine Tochter genügend Abstand vom Grill hält.

Grillfeuer

Bildquelle: Paul-Georg Meister / pixelio.de

Der Vater des verletzten Mädchens ist seiner Sorgfaltspflicht nicht in ausreichender Weise nachgekommen (§ 1631 Abs. 1 BGB) und handelte grob fahrlässig. Damit war er nach Auffassung des OLG für den Unfall mitverantwortlich. Die Versicherung musste nicht die volle Haftung übernehmen, die Schadensersatzforderungen wurden um die Hälfte gekürzt. (OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1997, Az. 6 U 66/96)

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Hamm in einem ähnlichen Fall die Mithaftung der Mutter eines sechsjährigen Jungen verneint (OLG Hamm, Urteil vom 04.04.2014, Az. 9 U 145/13). Der Junge stand zwar in einem ausreichenden Sicherheitsabstand zum Grill, als der Spiritus hineingeschüttet wurde. Doch als er in Panik und auf Zuruf seiner 9-jährigen Schwester in Richtung des vermeintlich sicheren Gartens lief, geriet der Junge in den brennenden Spiritusstrahl und zog sich schwere Brandverletzungen zu.

Das OLG Hamm sah die Handlungen der Mutter zwar als fehlerhaft, nicht aber als grob fahrlässig an. Ihr sei zwar vorzuwerfen, dass sie die Kinder nicht ins Haus schickte und ihren Nachbarn nicht vom Spirituseinsatz am Grill abhielt. Außerdem hätte sie sich so positionieren müssen, dass sie im Falle eines Falles auf die typischen kindlichen Fehlreaktionen hätte reagieren können. Aber all dies sei nicht mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen.

Da Eltern gegenüber ihren eigenen Kindern nur bei grober Fahrlässigkeit haften und ansonsten eine so genannte Haftungsprivilegierung gemäß § 1664 Abs. 1 BGB greift, ist die Versicherung trotz der fehlerhaften Handlungen der Mutter nicht berechtigt, Kürzungen vorzunehmen.

Die Quintessenz hieraus lautet:

  1. Sorgen Sie unbedingt dafür, dass beim Grillen keine Brandbeschleuniger wie Spiritus oder Benzin eingesetzt werden.
  2. Achten Sie darauf, dass Kinder immer einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Grill einhalten.
  3. Kommt es dennoch zu einem Unfall, lassen Sie sich von einem auf Brandunfälle spezialisierten Rechtsanwalt vertreten. Er verfügt über die notwendigen juristischen Kenntnisse, klärt Sie über alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf und kann das für Sie optimale Ergebnis erreichen.

Rechtsanwalt und Partner Thomas Gfrörer, Experte für Brandopfer

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