Erfolgreich abgeschlossene weitere Unfall-Mandate

Gerichtlich und außergerichtlich erzielte Erfolge

Sachverhalt:
Unsere kleine Mandantin wurde bei einer Explosion massiv verbrannt und lebensgefährlich verletzt. Sie erlitt Verbrennungen III. Grades an 60% der Körperoberfläche, betroffen waren Gesicht, Hals, Brust und Rücken sowie beide Arme und Oberschenkel.
Der vorbefasste Rechtsanwalt ging von einem Schadenersatz in Höhe von maximal 40.000,00 bis 50.000,00 € aus.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt ca. 1.590.000,00 €.

Sachverhalt:
Weil durch eine falsch eingebaute Gasanlage unbemerkt Gas in das Fahrzeuginnere eingeströmt ist, kam es beim Anzünden einer Zigarette zu einer Explosion in einem gasbetriebenen KFZ. Der Mandant erlitt Verbrennungen der Kategorie II a und b an beiden Armen und Händen und eine Rauchvergiftung. Er musste an eine Lungenmaschine angeschlossen werden und erlitt eine schwere Nervenschädigung. Ihm wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100% zuerkannt.
Die Besonderheit lag darin, dass das Fahrzeug mit einer Gasanlage nachgerüstet wurde und die Werkstatt dabei nicht zugelassene Bauteile verwendet hat. Dieser Fehler wurde selbst bei zwei TÜV-Hauptuntersuchungen nicht entdeckt, obwohl er nach den Bestimmungen des TÜVs auf jeden Fall hätte bemerkt werden müssen.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 650.000,00 €.

Sachverhalt:
Unsere kleine Mandantin stand bei einem Grillfest in der Nähe des Grillmeisters, der Spiritus auf den bereits angezündeten Grill sprühte. Es kam zu einer Verpuffung und ein Flammenstrahl erfasste das Kind, das regelrecht in Flammen stand und schwerste Verbrennungen III. Grades erlitt. 40% der Hautoberfläche waren betroffen. Lange Zeit bestand sogar Lebensgefahr. Es fanden insgesamt 20 Operationen statt.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 625.000,00 €.

Sachverhalt:
Auf einem Grillfest, bei dem einer der Gäste mit Spiritus hantierte, kam es zu einer Verpuffung, die den Mandanten erfasste. Er erlitt dabei Verbrennungen II. Grades im Gesicht, im Brustbereich, an Armen und Oberschenkeln, ca. 30% der Körperoberfläche waren betroffen. Die Verhandlungen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung stellten sich zunächst sehr schwierig dar, da dem Mandanten ein Mitverschulden unterstellt wurde. Er habe, obwohl er das Hantieren mit dem Spiritus mitbekommen hätte, angeblich zu nahe am Grill gestanden. Diese Einwendung konnten wir weitestgehend entkräften.

Regulierung:
Außergerichtlicher Vergleich mit einer Entschädigungssumme in Höhe von insgesamt 110.000,00 €.

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