Anrechnung privater Versicherungsleistungen – ein häufiger Irrtum
Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger stellt sich häufig die Frage, ob Leistungen aus privaten Versicherungen wie Unfall- oder Krankenversicherungen auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen sind. Häufig werden diese Leistungen in voller Höhe angerechnet, obwohl dies keineswegs immer richtig ist. Entscheidend ist hier die Unterscheidung zwischen Summenversicherung einerseits und Schadenversicherung andererseits, denn Leistungen aus einer Schadenversicherung sind anzurechnen, Leistungen aus einer Summenversicherung dagegen nicht.
Was ist eine Summenversicherung?
Bei der Summenversicherung ist die Höhe der Versicherungsleistung vertraglich genau festgelegt. Tritt der Schadensfall ein, erhält der Geschädigte die vertraglich vereinbarte Summe, unabhängig davon, ob tatsächlich entsprechende Kosten oder Verluste entstanden sind. Es handelt sich um eine abstrakte Bedarfsdeckungsversicherung. Der Nachweis eines tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Schadens und dessen Höhe ist nicht erforderlich.
Typische Beispiele fĂĽr Summenversicherungen
Ein Beispiel ist die private Unfallversicherung, die nach einem festgelegten Leistungskatalog leistet, der allein auf eine abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abstellt. Weitere typische Summenversicherungen sind Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Rentenversicherungen oder auch Krankenhaustagegeldversicherungen.
Die Leistungen aus einer Summenversicherung dĂĽrfen nicht auf den Schadensersatz angerechnet werden.
Was zeichnet die Schadenversicherung aus?
Bei einer Schadenversicherung ersetzt der Versicherer im Versicherungsfall den entstandenen Schaden bzw. zahlt bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Die Zahlung steht in direktem Zusammenhang mit der Höhe des entstandenen Schadens, d.h. die Schadenversicherung dient der konkreten Bedarfsdeckung. Im Gegensatz zur Summenversicherung gilt bei der Schadenversicherung ein striktes Bereicherungsverbot nach § 55 VVG, d.h. im Schadensfall wird maximal die Höhe des eingetretenen Schadens erstattet. Beispiele für Schadensversicherungen sind die Haftpflichtversicherung und die Kfz-Versicherung. Leistungen aus einer Schadensversicherung werden auf Schadenersatzleistungen angerechnet.
Private Krankenversicherung – Sonderfall mit zwei Gesichtern
Private Krankenversicherungen können entweder Schadens- oder Summenversicherungen sein. Beispiel Arztkosten: Wurde vereinbart, dass diese in der tatsächlich angefallenen Höhe erstattet werden, handelt es sich um eine Schadenversicherung mit der Folge, dass die Zahlungen angerechnet werden. Wurde hingegen ein pauschaler Tagessatz unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Kosten vereinbart, handelt es sich um eine Summenversicherung, deren Zahlungen nicht angerechnet werden dürfen.
Fazit: Versicherungsart entscheidet ĂĽber Anrechnung
Damit der Geschädigte bei der Berechnung seiner Ansprüche nicht benachteiligt wird, ist bei Leistungen privater Versicherer genau zu prüfen, um welche Versicherungsvariante - Summen- oder Schadenversicherung - es sich handelt.