Neutrale Sachverständige? Wenn der Versicherer blockiert
Die Frage der Neutralität von Sachverständigen stellt sich immer wieder von Neuem. Von Versicherern für eine Begutachtung vorgeschlagene Stellen sollten daher durchaus kritisch geprüft werden. Wie wichtig das ist, zeigt ein ganz aktuelles Beispiel aus unserem Anwaltsbüro, das deutlich macht, was ohne eine kritische Überprüfung passieren würde.
Unser Mandant wurde schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt dabei diverse Verletzungen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung stellt die Unfallbedingtheit der bis heute anhaltenden gesundheitlichen Einschränkungen und Verletzungen des Mandanten beharrlich in Frage, obwohl ärztliche Atteste vorgelegt wurden, die genau dies bestätigen.
Nach langen Verhandlungen stimmte die gegnerische Versicherung schließlich der Einholung eines Zusammenhangsgutachtens zu, das die Unfallbedingtheit der Beschwerden klären sollte. Voraussetzung ist, dass der zu beauftragende Gutachter auch wirklich neutral ist. Um das zu gewährleisten, schlagen normalerweise beide Seiten mehrere alternative Begutachtungsstellen vor, von denen mindestens eine regelmäßig gemeinsam und einvernehmlich akzeptiert wird.
Kritische Überprüfung von Sachverständigen ist unabdingbar
Ganz anders in dem Fall unseres Mandanten: Der Versicherer bot nur ein einziges Begutachtungsinstitut an, das uns aus zahlreichen anderen Verfahren allerdings als alles andere als neutral und objektiv bekannt ist. Wir kennen kein einziges Gutachten dieser Stelle, das nicht zugunsten des Versicherers ausfällt.
Alternativ schlugen wir je eine Universitäts- und eine Berufsgenossenschaftliche (BG-)Klinik vor, die jedoch vom Haftpflichtversicherer ohne Begründung abgelehnt wurden. Stattdessen benannte er ein weiteres Begutachtungs-Institut, das allerdings mehrere hundert Kilometer vom Wohnort des Mandanten entfernt ist. Auch dieses Institut ist uns als versicherungsfreundlich bekannt, so dass wir die Begutachtung erneut ablehnten und als Kompromiss je eine weitere Uni- und BG-Klinik vorschlugen.
Auch diese neuen Vorschläge wurden abgelehnt, und zwar wieder ohne jegliche Begründung. Stattdessen kam der Hinweis, dass man dann eben gar kein Zusammenhangsgutachten anfordern werde. Wenn wir nicht bereit seien, die Vorschläge des Haftpflichtversicherers zu akzeptieren, solle der Mandant halt klagen.
Die Absicht ist klar: Der Versicherer möchte nur Begutachtungs-Institute beauftragen, mit denen er in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht hat. Zu dem durchaus üblichen Kompromiss war man hier absolut nicht bereit. Grundvoraussetzung für eine ärztliche Begutachtung ist das Vertrauen des Patienten in den Gutachter. Wenn das gegenüber einschlägig bekannten Sachverständigen fehlt, sollte zumindest eine Einigung auf eine neutrale und objektive Einrichtung möglich sein.
Auch die Beschwerde an den Vorstand des Versicherers half nicht, was die Schlussfolgerung nahelegt, dass es sich hier nicht um das Verhalten eines einzelnen Sachbearbeiters handelt, sondern um eine von der Geschäftsleitung angeordnete oder zumindest gebilligte Praxis.
Das bloße Ablehnen der vielen Alternativvorschläge – immerhin je zwei Universitäts- und BG Kliniken – ohne plausible Begründung durch den Haftpflichtversicherer spricht für sich. Es ist ein Armutszeugnis, dass ein Versicherer auf diese durchsichtige und billige Weise Verletzte um ihre sachgerechte Entschädigung bringen will.