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Versicherungen

25.11.2021

Erschöpfung der Deckungssumme in der Haftpflichtversicherung

Rechtsanwalt Mathias Holl
Mathias Holl
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Gestapelte Euromünzen, daneben ein Kugelschreiber und ein Taschenrechner – Symbolbild für Finanzen, Versicherungssumme oder Schadensersatz

Erschöpfung der Deckungssumme?

In jeder Haftpflichtversicherung ist eine Deckungssumme festgelegt, also der maximale Betrag, den die Versicherung im Schadensfall zahlt. Diese Grenze dient dazu, das Risiko für die Versicherung kalkulierbar zu halten.

Was passiert bei großen Schadensfällen?

Bei einem größeren Schadenereignis, wie beispielsweise einem schweren Verkehrsunfall mit mehreren Verletzten, kann es passieren, dass diese Deckungssumme nicht ausreicht, um alle Ansprüche zu begleichen. Dies wird als Erschöpfung der Deckungssumme bezeichnet.

Warum „erschöpft“ nicht gleich „erschöpft“ ist

Aber Achtung: Nicht jede hohe Zahlung oder laufende Rentenleistung bedeutet automatisch, dass die Summe ausgeschöpft ist. Entscheidend ist, ob die vereinbarte Versicherungssumme unter Einbeziehung des Kapitalwerts aller Renten tatsächlich erreicht wurde.

Der Haken mit dem Kapitalwert

In der Haftpflichtversicherung werden Renten nicht mit ihren monatlichen Raten, sondern mit dem versicherungsmathematisch berechneten Kapitalwert berücksichtigt. Das ist der Betrag, der heute nötig wäre, um alle zukünftigen Zahlungen abzudecken. Und genau da liegt der Haken: In der Praxis neigen viele Versicherer dazu, eine Erschöpfung der Deckungssumme vorschnell anzunehmen – häufig zu Lasten der Geschädigten. Eine sorgfältige rechtliche und rechnerische Prüfung kann jedoch zeigen, dass die Leistungspflicht noch besteht.

Was bedeutet die Erschöpfung der Deckungssumme überhaupt?

Definition und rechtliche Bedeutung

Die Deckungssumme legt fest, bis zu welchem Betrag der Haftpflichtversicherer verpflichtet ist, den Schädiger von berechtigten Schadensersatzansprüchen freizustellen. Wird diese Summe tatsächlich erreicht, haftet der Schädiger für darüber hinausgehende Schäden persönlich.

Das wird besonders brisant bei schweren Personenschäden mit dauerhaften gesundheitlichen Folgen. Während Versicherer wirtschaftlich gut abgesichert sind, kann die persönliche Haftung für den Schädiger schnell existenzbedrohend werden. Dies kann beispielsweise durch langfristige Rentenzahlungen, Pflegekosten oder den Ausgleich von Verdienstausfällen verursacht werden.

Ein häufiger Problembereich sind ältere Versicherungsverträge, insbesondere in der Arzthaftung. Viele dieser Policen enthalten Deckungssummen, die heute nicht mehr ausreichen, da das medizinische Haftungsrisiko in den letzten Jahren enorm gestiegen ist. Lebenslange Gesundheitsschäden, etwa durch Geburtsschäden oder Behandlungsfehler, sprengen die alten Summen schnell.

Ein Beispiel aus der  Praxis

Ein Lkw-Fahrer verursacht auf der Autobahn einen folgenschweren Unfall. Mehrere Personen werden verletzt, zwei davon schwer mit langfristigen gesurndheitlichen Folgen. Insgesamt entstehen Schadenersatzforderungen in Höhe von 12 Millionen Euro.

Die Haftpflichtversicherung des Lkw-Fahrers deckt jedoch nur 10 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Diese Summe ist schnell ausgeschöpft und die restlichen zwei Millionen bleiben ungedeckt.

Was bedeutet das konkret? Die Ansprüche der Geschädigten müssen anteilig bedient werden. Wer einen hohen Schaden hat, bekommt im Verhältnis mehr, aber niemand erhält den vollen Betrag, den er eigentlich geltend machen könnte.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dort heißt es sinngemäß:

Ist die Versicherungssumme nicht ausreichend, um alle berechtigten Ansprüche zu erfüllen, erfolgt eine anteilige Befriedigung der Forderungen. (§ 117 VVG)

Für Geschädigte bedeutet das: Die Versicherung verteilt den vorhandenen Betrag proportional, ohne Rücksicht darauf, wer den größeren Schaden hat oder schneller war.

Darf der Haftpflichtversicherer bei Personenschäden einfach aufhören zu zahlen?

Die rechtliche Grundlage der Leistungspflicht

Die klare Antwort ist Nein. Der bloße Hinweis auf eine angeblich erschöpfte Deckungssumme genügt rechtlich nicht. Maßgeblich ist, ob die Deckungssumme nach den Regeln des Versicherungsvertragsrechts tatsächlich ausgeschöpft ist.

Gerade bei Rentenleistungen kommt es nicht auf die Höhe der laufenden monatlichen Zahlungen an, sondern auf deren Kapitalwert. Erst wenn dieser Kapitalwert die vereinbarte Versicherungssumme erreicht, kann von einer tatsächlichen Erschöpfung der Deckungssumme ausgegangen werden. 

Personenschaden und Rente: Warum der Kapitalwert entscheidend ist

So wird der Kapitalwert berechnet

Renten werden in der Haftpflichtversicherung nicht Monat für Monat „verbraucht“. Sie werden mit ihrem versicherungsmathematisch berechneten Kapitalwert auf die Deckungssumme angerechnet. Diese Betrachtung ist für Laien oft ungewohnt, rechtlich jedoch entscheidend.

Beispiel: Wie ein hoher Kapitalwert entsteht

Erhält ein Geschädigter eine monatliche Rente von 2.000 Euro, entspricht dies einer jährlichen Zahlung von 24.000 Euro. Wird diese Rente voraussichtlich über viele Jahre gezahlt, ergibt sich – abhängig von Alter, Lebenserwartung und Zinsannahmen – ein Kapitalwert von mehreren hunderttausend Euro.
Für die Frage, ob die Deckungssumme erschöpft ist, ist daher nicht entscheidend, wie viel der Versicherer bislang monatlich gezahlt hat, sondern ob dieser Kapitalwert die vereinbarte Versicherungssumme tatsächlich erreicht.

Warum Versicherer die Deckungssumme häufig zu niedrig ansetzen

Typische Fehlerquellen in der Berechnung

In der Regulierungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass Versicherer eine Erschöpfung der Deckungssumme zu früh annehmen. Ursache sind unter anderem unvollständige oder fehlerhafte Kapitalwertberechnungen, unzutreffende Zinsannahmen oder eine pauschale Betrachtung laufender Zahlungen.

Praxisbeispiel: Wenn die Leistungspflicht zu Unrecht endet

Typische Situation:
Ein Haftpflichtversicherer verweist darauf, dass bei einer Versicherungssumme von drei Millionen Euro bereits hohe Einmalzahlungen sowie laufende Renten erbracht worden seien. Daraus wird geschlossen, die Deckungssumme sei verbraucht.

Bei genauer rechtlicher und rechnerischer Prüfung zeigt sich jedoch nicht selten, dass der Kapitalwert der Rentenleistungen deutlich unterhalb der Versicherungssumme liegt. In diesem Fall besteht weiterhin eine Leistungspflicht des Versicherers.

Warum eine falsche Berechnung alle Beteiligten schädigt

Konsequenzen für Geschädigte und Schädiger

Eine fehlerhafte Annahme zur Erschöpfung der Deckungssumme wirkt sich doppelt nachteilig aus. Geschädigte erhalten unter Umständen nicht die Leistungen, die ihnen tatsächlich zustehen. Gleichzeitig werden Schädiger persönlich in Anspruch genommen, obwohl der Haftpflichtversicherer nach den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben weiterhin leisten müsste.

Gerade deshalb liegt eine korrekte Berechnung der Deckungssumme im gemeinsamen Interesse von Geschädigten und Schädigern. 

Fazit: Aussage „Deckungssumme erschöpft“ immer überprüfen

Erklärt ein Haftpflichtversicherer, die Deckungssumme sei erschöpft, sollte diese Aussage nicht ungeprüft akzeptiert werden. Die rechtlichen und rechnerischen Grundlagen sind komplex, die finanziellen Folgen jedoch erheblich.

Eine sorgfältige Prüfung durch eine im Personenschadens- und Versicherungsrecht erfahrene Kanzlei kann dazu beitragen, berechtigte Ansprüche zu sichern und unnötige persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden.

Anwaltsbüro Quirmbach & Partner

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