Unfallverursacher haftet für fehlerhafte ärztliche Behandlung
Wird bei einem Verkehrsunfall eine Person verletzt und begibt sie sich daraufhin in ärztliche Behandlung, haftet der Unfallverursacher grundsätzlich auch für Folgen, die aus einem Behandlungsfehler im Zusammenhang mit dieser ärztlichen Behandlung entstehen. Dies bestätigt das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 21.03.2014 (10 U 3341/13).
Im vorgenannten Fall erlitt der Verletzte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein Schleudertrauma 1. Grades. Aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung blieben in der Folgezeit chronische Nackenschmerzen zurück, die teilweise zur Arbeitsunfähigkeit führten. Außergerichtlich wurde dem Unfallgeschädigten ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € gezahlt, das das Gericht in I. Instanz auf insgesamt 5.000,00 € erhöht hat.
Schmerzensgeld mehr als verdoppelt
Das OLG München hat dann als Gericht in II. Instanz dieses Schmerzensgeld noch einmal mehr als verdoppelt und dem Geschädigten weitere 8.000,00 € – insgesamt also 13.000,00 € – zugestanden. Die starke Erhöhung des Schmerzensgeldes begründete das OLG München mit der Trunkenheit des Unfallverursachers und insbesondere auch den chronischen Nackenschmerzen. Dass diese auf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung beruhen, ändert nichts an der Tatsache, dass der Unfallverursacher dafür auch haften muss.
Fazit
Nach einem Unfall haftet der Unfallverursacher grundsätzlich auch für die Folgen einer fehlerhaften medizinischen Versorgung der Unfallverletzungen.
Valeska Strunk, Rechtsanwältin