Immer wieder werden Autofahrer vom ersten Schnee buchstĂ€blich kalt erwischt. Wenn es bis in tiefe Lagen schneit, kommt es immer wieder zu mehr oder weniger schweren UnfĂ€llen mit Verletzten und bei FuĂgĂ€ngern zu unfreiwilligen Rutschpartien, die im schlimmsten Fall im Krankenhaus enden.
Unangepasstes Verhalten kann teuer werden
GrundsĂ€tzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer, ob motorisiert oder zu FuĂ unterwegs, auf die Gefahren der winterlichen Witterung einstellen muss. Auch wenn der Wintereinbruch ĂŒberraschend kam, muss sich jeder der Gefahrenlage entsprechend verhalten.
Tut er dies nicht und kommt es zu einem Unfall, so begrĂŒndet das Fehlverhalten in der Regel ein Mitverschulden. Es kann sogar vorkommen, dass derjenige, der unverstĂ€ndlich sorglos gehandelt hat, allein haftet.
Wer muss rĂ€umen und streuen â und wann?
Zwar hat der sogenannte Verkehrssicherungspflichtige (also z.B. die Gemeinde fĂŒr öffentliche StraĂen und PlĂ€tze, die Anlieger fĂŒr die Gehwege vor ihren GrundstĂŒcken) im Winter eine RĂ€um- und Streupflicht. Diese gilt jedoch nicht uneingeschrĂ€nkt, denn er muss nur das tun, was ihm auch zumutbar ist.
So hat die RĂ€um- und Streupflicht eine zeitliche Grenze, die in der Regel an Werktagen um 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9.00 Uhr beginnt und jeweils um ca. 20.00 Uhr endet. AuĂerhalb dieser Zeiten kann nicht unbedingt mit gerĂ€umten Wegen gerechnet werden. AuĂerdem hat der Wetterdienst den Wintereinbruch vorhergesagt, die Verkehrsteilnehmer sind also gewarnt.
Vorsichtspflicht bei Schnee und Eis
Die Rechtsprechung fordert von den Verkehrsteilnehmern ein eigenverantwortliches Verhalten. Das bedeutet, dass sich grundsĂ€tzlich jeder, egal ob Autofahrer oder FuĂgĂ€nger, den winterlichen VerhĂ€ltnissen anpassen und sich auf die WitterungsverhĂ€ltnisse einstellen muss. Es liegt im eigenen Interesse, rechtzeitig VorsichtsmaĂnahmen zu treffen, z. B. nur gestreute FlĂ€chen zu betreten oder zu befahren und auĂerhalb der RĂ€um- und Streupflicht auf die Benutzung von StraĂen und Wegen entweder ganz zu verzichten oder zumindest Ă€uĂerste Vorsicht walten zu lassen.
Beweispflicht und geteilte Verantwortung
Kommt es zu einem Unfall, muss der GeschĂ€digte diese Ă€uĂerste Sorgfalt immer beweisen. Wurde auf der einen Seite die Verkehrssicherungspflicht verletzt und liegt auf der anderen Seite Leichtfertigkeit oder Unachtsamkeit des Verkehrsteilnehmers vor, erfolgt eine Haftungsteilung. Der jeweilige Haftungsanteil richtet sich nach dem Grad des Verschuldens.
Glatteis-Sturz: Wann FuĂgĂ€nger mithaften
Auch einen FuĂgĂ€nger kann ein Verschulden treffen. StĂŒrzt er auf einem erkennbar nicht gerĂ€umten FuĂweg, wird geprĂŒft, ob er den Zustand des Weges kannte, ob er den Weg zum Zeitpunkt des Unfalls benutzen musste, ob es eine Ausweichmöglichkeit gab oder ob der FuĂgĂ€nger die erforderliche Sorgfalt auĂer Acht gelassen hat.
Schleudern, Auffahren, Mitverschulden: Was gilt fĂŒr Autofahrer?
Einem Pkw-Fahrer wird beispielsweise ein Mitverschulden angelastet, wenn er auf einen Pkw auffĂ€hrt, der aufgrund von Glatteis ins Schleudern gerĂ€t. Die Mithaftung wird damit begrĂŒndet, dass bereits der Beweis des ersten Anscheins dafĂŒr spricht, dass der Autofahrer seine Geschwindigkeit nicht den WitterungsverhĂ€ltnissen angepasst hat. Andernfalls hĂ€tte er rechtzeitig bremsen oder ausweichen können und mĂŒssen.
Hatte der GeschĂ€digte Kenntnis von den besonderen WitterungsverhĂ€ltnissen und/oder dem Zustand des Weges, kann der Vorwurf der Unaufmerksamkeit kaum ausgerĂ€umt werden. Die Rechtsprechung geht in diesen FĂ€llen in der Regel von einem Mitverschulden aus, das durchaus 50 % und mehr betragen kann. Dies dĂŒrfte fĂŒr alle FĂ€lle von Glatteis mit Ausnahme von Blitzeis gelten.
Gute Vorbereitung schĂŒtzt vor Rechtsstreit â und UnfĂ€llen
Meist genĂŒgt ein Blick aus dem Fenster am frĂŒhen Morgen, um eine eisige und schneereiche Wetterlage zu erkennen. In einer solchen Situation ist es natĂŒrlich am sinnvollsten, zu Hause zu bleiben. LĂ€sst sich dies nicht vermeiden, sollte man sich auf Glatteis einstellen. AuĂerdem sollten nur die notwendigsten Fahrten oder Wege unternommen werden. Kommt es trotz aller Vorsicht zu einem Unfall, sollten Sie unbedingt einen spezialisierten Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer AnsprĂŒche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz beauftragen.