Warum der Sicherheitsabstand auch fĂŒr Motorradfahrer gilt
ï»żAuch und gerade Motorradfahrer haben im StraĂenverkehr einen Sicherheitsabstand einzuhalten. Die Faustformel lautet stark verkĂŒrzt: Abstand gleich halber Tacho in Metern. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h entspricht das einem Abstand von 50 Metern.
Wird der Sicherheitsabstand unterschritten drohen teils hohe BuĂgelder. Â Und nicht nur das: Das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes kann auch zivilrechtliche AnsprĂŒche nach sich ziehen.
Ausnahme: Gruppenfahrten mit MotorrÀdern
Allerdings gibt es Ausnahmen: So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass das Fahren mehrerer Motorradfahrer im Pulk eine solche Ausnahme darstellt. Fahren nĂ€mlich mehrere Motorradfahrer einvernehmlich in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstandes, begrĂŒndet dies eine stillschweigende HaftungsbeschrĂ€nkung, so das OLG Frankfurt.
Im konkreten Fall hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die beteiligten vier Motorradfahrer in einer Gruppe gefahren sind. Im gegenseitigen Einvernehmen wurden die SicherheitsabstĂ€nde nicht eingehalten und die Reihenfolge immer wieder geĂ€ndert. Als der erste Motorradfahrer in einer Kurve mit einem entgegenkommenden PKW kollidierte, musste der zweite Motorradfahrer abbremsen und der dritte Motorradfahrer fuhr auf.  Der zweite Motorradfahrer stĂŒrzte und verlangte in der Folge von dem aufgefahrenen dritten Motorradfahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld mit der BegrĂŒndung, dieser habe den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten.
OLG Frankfurt: Haftungsverzicht bei Pulk-Fahrten
Das OLG Frankfurt hat in zweiter Instanz entschieden, dass in dieser besonderen Situation kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz besteht, da die Motorradfahrer durch das Fahren in der Gruppe einen stillschweigenden Haftungsverzicht vereinbart hĂ€tten. FĂŒr das OLG stellte sich damit ein im StraĂenverkehr durchaus vertraute Bild dar, dass Motorradfahrer in einer Gruppe fahren und einvernehmlich ein besonderes Risiko eingehen. Jedem aus der Gruppe hĂ€tte das gleiche passieren können wie dem KlĂ€ger. SĂ€mtliche Teilnehmer der Gruppe nehmen billigend in Kauf, dass entweder sie selbst oder der hinter ihnen fahrende Fahrer bei einer Unfallsituation nicht ausreichend bremsen und daher zu Schaden kommen kann.
Wann eine Haftung doch besteht
Nur wenn der auffahrende Motorradfahrer grob fahrlĂ€ssig gehandelt hĂ€tte, wĂŒrde dieser haften. Dies war nach Ansicht des OLG jedoch nicht der Fall. Man habe einvernehmlich den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten und sei somit auch einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen. Es sei also von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht fĂŒr GefĂ€hrdungshaftung und leichte FahrlĂ€ssigkeit auszugehen.
Nach dem Unfall: Warum anwaltliche Hilfe wichtig ist
In jedem Fall sollten Sie nach einem Motorradunfall einen Rechtsanwalt beauftragen, der auf die Geltendmachung von Schadenersatz- und SchmerzensgeldansprĂŒchen spezialisiert ist. Wir helfen Ihnen hier gerne weiter!
Wir wĂŒnschen einen unfallfreien und weiterhin sonnigen Motorradsommer!
Mehr zur rechtlichen EinschÀtzung von MotorradunfÀllen finden Sie hier: Schwere Verletzungen nach Motorrad- oder FahrradunfÀllen