Technische Rekonstruktion statt Zeugenaussagen
Um den genauen Hergang eines Verkehrsunfalls zu klÀren, ist es in der Regel sinnvoll, ein unfallanalytisches Gutachten einzuholen. Der Unfallanalytiker kann durch seine Berechnungen und sonstigen Feststellungen den Unfallhergang technisch rekonstruieren. Zudem ist ein unfallanalytisches Gutachten wesentlich aussagekrÀftiger als Zeugenaussagen.
Was sagt das Gutachten â und was bedeutet es rechtlich?
Liegt das Ergebnis des unfallanalytischen Gutachtens vor, muss es noch rechtlich bewertet werden. Ein Problem, das sich dabei in der Praxis bei UnfĂ€llen zwischen einem Kraftfahrzeug und einem FuĂgĂ€nger oder Radfahrer stellt, ist die KlĂ€rung der Frage, ob dem FuĂgĂ€nger oder Radfahrer ein Mitverschulden anzulasten ist.
GrundsÀtzlich haftet der Halter des Kraftfahrzeugs gemÀà § 7 Abs. 1 StVG allein aufgrund der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr. Hiervon ausgenommen sind UnfÀlle, die durch höhere Gewalt verursacht werden, was jedoch eher selten der Fall ist.
Mitverschulden als Mittel zur Haftungsbegrenzung
Der Versicherer kann jedoch eine Begrenzung der Haftungsquote erreichen, indem er ein Mitverschulden des FuĂgĂ€ngers oder Radfahrers einwendet. Das Mitverschulden wird in solchen Konstellationen hĂ€ufig auf die Feststellungen eines UnfallsachverstĂ€ndigen gestĂŒtzt. Hier ist jedoch genau zu prĂŒfen, welche Aussage der Unfallgutachter in seinem Gutachten tatsĂ€chlich getroffen hat und welche Rechtsfolge sich daraus ergibt. HĂ€ufig sind die Einzelheiten des Unfallgeschehens nicht zweifelsfrei feststellbar und der Unfallanalytiker gibt in seinem Gutachten an, welchen Hergang er fĂŒr wahrscheinlich hĂ€lt.
Was der BGH zum Mitverschulden fordert
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) reicht dies fĂŒr eine KĂŒrzung der Haftungsquote jedoch nicht aus. Der BGH verlangt bei einem Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem FuĂgĂ€nger oder Radfahrer, dass der unfallursĂ€chliche Mitverschuldensanteil des FuĂgĂ€ngers oder Radfahrers feststeht. Er verlangt insoweit den sogenannten Vollbeweis des Kraftfahrzeughalters. Wenn also mehrere Möglichkeiten bestehen und der SachverstĂ€ndige eine davon als die wahrscheinlichste bezeichnet, handelt es sich um eine Vermutung des SachverstĂ€ndigen. Der Verursachungsbeitrag steht damit gerade nicht fest, so dass auch die Haftungsquote nicht wegen Mitverschuldens gekĂŒrzt werden kann.
Juristische Bewertung ist unerlÀsslich
Der Unfallanalytiker trifft Feststellungen zum Unfallhergang. Die rechtliche Beurteilung der Haftungslage muss durch einen Juristen erfolgen. Es ist konkret zu prĂŒfen, ob aufgrund der AusfĂŒhrungen des SachverstĂ€ndigen tatsĂ€chlich eine KĂŒrzung der Haftungsquote wegen Mitverschuldens vorzunehmen ist.