Das erste âFahrzeugâ, mit dem sich Kinder im StraĂenverkehr bewegen, ist oft das Laufrad, gefolgt vom Fahrrad. Sie sollten auf beiden RĂ€dern immer einen Helm tragen. Das ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch es liegt auf der Hand, dass ein Helm schwere Kopfverletzungen verhindern kann.
Laufrad und Fahrrad â was ist erlaubt, was verboten?
Aus rechtlicher Sicht wichtig: Ein Kind darf ein Laufrad nur abseits der StraĂe und auf Gehwegen nutzen. Auf der Fahrbahn selbst darf es damit nicht fahren. Dasselbe gilt, wenn Kinder bis zu 8 Jahren mit dem Fahrrad unterwegs sind. Hinzu kommt: Auf FuĂwegen darf maximal eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren dabei sein. Eine zweite Begleitperson ist nicht erlaubt â sie muss die Fahrbahn benutzen.
Erst ab dem 9. Geburtstag dĂŒrfen Kinder auch auf der Fahrbahn fahren. Sie mĂŒssen es aber noch nicht: Bis zum Alter von 10 Jahren ist es ihnen noch erlaubt, mit dem Fahrrad den Gehweg zu benutzen.
Zebrastreifen, Radwege und Altersgrenzen â was Eltern wissen mĂŒssen
Kinder in diesem Alter sollten allerdings ebenso wie Jugendliche und Erwachsene einen Zebrastreifen nicht mehr fahrend ĂŒberqueren. Es gibt zwar keine Rechtsnorm, die dies verbietet. Doch wenn sie ihn fahrend ĂŒberqueren, verlieren sie ihr Vorrecht vor dem Fahrzeugverkehr (eine Ausnahme gilt fĂŒr Kinder bis zum Alter von 8 Jahren).
Die Devise sollte deshalb lauten: schieben. Erwachsene können einen Zebrastreifen nach der Rechtsprechung allerdings alternativ auch rollernd ĂŒberqueren. Rollernd heiĂt, der rechte FuĂ steht auf dem linkem Pedal und mit dem linken FuĂ stöĂt man sich auf dem Boden ab. Dadurch geht der sogenannte FuĂgĂ€ngervorrang nicht verloren.
Auch jenseits von Gehwegen und Zebrastreifen spielt die Altersgrenze von acht Jahren juristisch eine wichtige Rolle. So dĂŒrfen Kinder bis zu diesem Alter einen auf die Fahrbahn gemalten Fahrrad- oder Schutzstreifen nicht benutzen. Nur wenn der Radweg baulich abgetrennt ist, dĂŒrfen sie mit Fahrrad oder Laufrad darauf fahren.
Haftung bei UnfĂ€llen â was Eltern rechtlich droht
Zum Schluss noch der Hinweis, dass ein Rad fahrendes oder rollerndes Kind bis zum Alter von 10 Jahren bei einem verschuldeten Unfall nicht haftet. Das bedeutet allerdings nicht, dass Eltern keine PrĂŒfung einer Aufsichtspflichtverletzung droht: Versicherungen erheben diesen Vorwurf nur allzu gerne.
Das entbindet sie zwar nicht von der Pflicht zu zahlen. Aber ĂŒber den Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung können sie versuchen, einen Teil des gezahlten Betrages von den Eltern zurĂŒckzufordern.