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Unfallfolgen

03.04.2023

Motorrad ohne Helm: Warum das im Schadensfall teuer wird

Ines Gläser, Rechtsanwältin
Ines Gläser
Inhaltsverzeichnis
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Motorradfahrerin rüstet sich mit Helm aus – Hinweis auf gesetzliche Helmpflicht und Verkehrssicherheit

Die Helmpflicht für Motorradfahrer ist in Deutschland gesetzlich eindeutig geregelt. Trotzdem verzichten manche Fahrer bewusst darauf, beispielsweise aus Gewohnheit, weil sie aus Ländern ohne Helmpflicht kommen. Was dabei häufig unterschätzt wird: Ein Verstoß gegen die Helmpflicht kann nach einem Motorradunfall erhebliche finanzielle Folgen haben – selbst wenn der Motorradfahrer den Unfall gar nicht verursacht hat.

Die gesetzliche Grundlage: § 21a Abs. 2 StVO

§ 21a Abs. 2 StVO schreibt vor, dass Motorradfahrer während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen müssen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird zunächst mit einem Bußgeld geahndet. Deutlich schwerer wiegt jedoch die zivilrechtliche Konsequenz: Kommt es zu einem Unfall mit Kopfverletzungen, kann dem Motorradfahrer ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB angerechnet werden – unabhängig davon, wer den Unfall verursacht hat. 

Mitverschulden nach § 254 BGB: Wann greift es tatsächlich?

Nur weil kein Helm getragen wurde, wird nicht automatisch ein Mitverschulden unterstellt. Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend, ob zwischen dem Fehlen des Helms und der konkreten Kopfverletzung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 25.01.1983, Az. VI ZR 92/81). Grundsätzlich trägt der Unfallgegner die Beweislast dafür, dass das Nichttragen des Helms den Schaden vergrößert hat. Zu seinen Gunsten spricht jedoch der Beweis des ersten Anscheins: Erleidet ein Motorradfahrer ohne Helm eine Kopfverletzung, vor der ein Helm typischerweise schützt, wird ein ursächlicher Zusammenhang zunächst vermutet. Der Geschädigte muss diese Vermutung dann seinerseits erschüttern, etwa durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten, das belegt, dass der Helm die konkrete Verletzung ohnehin nicht verhindert hätte.

Wie hoch fällt die Mithaftungsquote aus?

In der Praxis bedeutet das: Bei Kopf- und Schädel-Hirn-Verletzungen, bei denen ein Schmerzensgeldanspruch besonders hoch ausfallen kann, wirkt sich ein fehlender Helm besonders stark aus – die Mithaftungsquote kann hier einen erheblichen Teil des Anspruchs kosten. Die genaue Höhe der Quote legen die Gerichte im Einzelfall fest, da sie von der Schwere der Verletzung und dem medizinisch nachweisbaren Einfluss des fehlenden Helms abhängt und es keine pauschale Prozentzahl gibt.

Schutzkleidung: Keine Pflicht, aber oft relevant für die Haftungsfrage

Anders als bei Helmen gibt es für Motorradkleidung wie Jacken, Hosen oder Stiefel keine gesetzliche Pflicht. Ob das Fehlen solcher Kleidung dennoch ein Mitverschulden begründen kann, hängt davon ab, ob zum Unfallzeitpunkt in der jeweiligen Fahrergruppe ein allgemeines Verkehrsbewusstsein für das Tragen dieser Schutzkleidung bestand (BGH, Urteil vom 17.06.2014, Az. VI ZR 281/13). Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich: So hat das OLG München für Motorradstiefel bei einem Leichtkraftradfahrer etwa kein solches Verkehrsbewusstsein anerkannt (OLG München, Urteil vom 19.05.2017, Az. 10 U 4256/16). Wer auf hochwertige Schutzkleidung verzichtet, geht also nicht automatisch ein rechtliches Risiko ein, sollte sich aber bewusst sein, dass diese Bewertung stark einzelfallabhängig ist und sich mit wachsender Verbreitung von Schutzkleidung auch verschieben kann.

Warum das für Betroffene nach einem Unfall wichtig ist

Wer nach einem Motorradunfall Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend machen möchte, sollte die Frage des Mitverschuldens frühzeitig mit anwaltlicher Unterstützung klären lassen. Gerade bei Kopfverletzungen prüfen Versicherungen genau, ob ein Helm getragen wurde und ob dessen Fehlen ursächlich für die Verletzungsschwere war. Sie nutzen dieses Argument häufig, um ihre Zahlungspflicht zu reduzieren. Eine belastbare Einschätzung, wann eine solche Kürzung tatsächlich rechtlich haltbar ist und wann nicht, ist deshalb ein wichtiger Baustein jeder Schadensregulierung nach einem Motorradunfall.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Helmpflicht und zum Mitverschulden bei Motorradunfällen

Gilt die Helmpflicht auch für kurze Strecken oder auf Feldwegen?
Ja. § 21a Abs. 2 StVO unterscheidet nicht nach Streckenlänge oder Straßentyp. Die Helmpflicht gilt für jede Fahrt mit einem Kraftrad im öffentlichen Straßenverkehr, unabhängig davon, wie kurz die Strecke ist.

Verliere ich meinen Schadensersatzanspruch komplett, wenn ich keinen Helm getragen habe?
Nein, ein Mitverschulden führt in aller Regel nicht zum vollständigen Anspruchsverlust, sondern zu einer Kürzung um eine bestimmte Quote. Diese Quote muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der medizinischen Umstände ermittelt werden.

Was ist der Unterschied zwischen der Helmpflicht und der Pflicht zu Schutzkleidung?
Die Helmpflicht ist in § 21a Abs. 2 StVO gesetzlich festgeschrieben. Für sonstige Schutzkleidung wie Jacke, Hose oder Stiefel gibt es keine vergleichbare gesetzliche Regelung. Ein Mitverschulden kommt hier nur in Betracht, wenn ein allgemeines Verkehrsbewusstsein für deren Nutzung nachweisbar ist.

Wer muss beweisen, dass der fehlende Helm die Verletzung verschlimmert hat?
Grundsätzlich der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung. Allerdings hilft ihm dabei der Beweis des ersten Anscheins, wenn die erlittene Kopfverletzung typischerweise durch einen Helm vermieden oder gemindert worden wäre.

Über die Autorin

Ines Gläser ist als Rechtsanwältin bei Quirmbach & Partner tätig und verfügt über den Fachanwaltstitel für Medizinrecht. Sie hat sich auf die Vertretung schwer verletzter Unfallopfer, insbesondere nach Motorradunfällen, sowie auf die Durchsetzung komplexer Schadensersatzansprüche spezialisiert. Mit medizinischem Verständnis und strategischer Klarheit setzt sie sich konsequent für eine faire und vollständige Entschädigung ihrer Mandantinnen und Mandanten ein.

Anwaltsbüro Quirmbach & Partner

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