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Unfallfolgen

14.07.2014

Grillunfall durch Spiritus – wer haftet?

Rechtsanwalt Thomas Gfrörer
Thomas Gfrörer
Inhaltsverzeichnis
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Flammen schlagen aus einem Grill mit mehreren Burgern, eine Hand hält eine Grillzange

ï»żGefahr am Grill: Spiritus als Risiko

Familien tun sich zu einem gemĂŒtlichen Grillabend zusammen, die Kinder spielen im Garten und einer der VĂ€ter oder Freunde fungiert als Grillmeister. Verwendet er, entgegen aller RatschlĂ€ge und Richtlinien, Brennspiritus oder Benzin, um das Feuer schneller zu entfachen, ist das Desaster vorprogrammiert. Diese Brandbeschleuniger verursachen hĂ€ufig gefĂ€hrliche Explosionen und Verpuffungen, durch die nicht nur der Verursacher verletzt wird, sondern oft auch völlig unbeteiligte Personen, die sich nicht direkt am Grill aufhalten.

Wenn Kinder verletzt werden

In den letzten Wochen und Monaten haben wir vermehrt Anfragen von Menschen erhalten, die bei einem Grillunfall schwerstverletzt wurden. Besonders tragisch ist es, wenn Kinder betroffen sind.
Zu dem Leid der Eltern kommt meist noch die Auseinandersetzung mit der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung des Verursachers (falls der eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat). Diese versucht regelmĂ€ĂŸig, die eigenen Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlungen niedrig zu halten.

Typische Argumente der Versicherer

Die Argumente sind stets die Gleichen: Das Kind, sofern es Ă€lter als 10 Jahre ist, habe eine vorwerfbare Mitschuld an seinen Verletzungen, da es keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Grill eingehalten habe. In seinem Alter sei es bereits so vernĂŒnftig, dass es ĂŒber die Gefahren der Verwendung von Spiritus Bescheid wissen mĂŒsse.

Die Eltern des Kindes hĂ€tten ein Mitverschulden an dem Unfall, da sie der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht gegenĂŒber ihrem Kind nicht ausreichend nachgekommen seien. Sie hĂ€tten aufpassen und den Grillmeister von der Verwendung des Spiritus abhalten mĂŒssen. Außerdem sei es ihre Aufgabe, darauf zu achten, dass das Kind nicht zu nahe am Grill steht.

Grobe FahrlÀssigkeit: Wann Eltern mithaften

In einem Fall aus dem Jahr 1997, in dem ein 11-jĂ€hriges MĂ€dchen bei einem Grillunfall mit Brennspiritus schwerverletzt wurde, vertrat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Auffassung, dass ein Kind in diesem Alter die GefĂ€hrlichkeit der Verwendung von Brennspiritus bei einem Grillfeuer nicht erkennen kann, schon gar nicht die sich daraus ergebenden schweren Folgen. Im Gegensatz zum anwesenden Vater des MĂ€dchens, der weder den Grillmeister von der Verwendung des Spiritus abgehalten, noch dafĂŒr gesorgt hat, dass seine Tochter genĂŒgend Abstand vom Grill hĂ€lt.

Der Vater des verletzten MĂ€dchens ist seiner Sorgfaltspflicht nicht in ausreichender Weise nachgekommen (§ 1631 Abs. 1 BGB) und handelte grob fahrlĂ€ssig. Damit war er nach Auffassung des OLG fĂŒr den Unfall mitverantwortlich. Die Versicherung musste nicht die volle Haftung ĂŒbernehmen, die Schadensersatzforderungen wurden um die HĂ€lfte gekĂŒrzt. (OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1997, Az. 6 U 66/96)

Aktuelles Urteil: Keine Mithaftung

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Hamm in einem Ă€hnlichen Fall die Mithaftung der Mutter eines sechsjĂ€hrigen Jungen verneint (OLG Hamm, Urteil vom 04.04.2014, Az. 9 U 145/13). Der Junge stand zwar in einem ausreichenden Sicherheitsabstand zum Grill, als der Spiritus hineingeschĂŒttet wurde. Doch als er in Panik und auf Zuruf seiner 9-jĂ€hrigen Schwester in Richtung des vermeintlich sicheren Gartens lief, geriet der Junge in den brennenden Spiritusstrahl und zog sich schwere Brandverletzungen zu.

Das OLG Hamm sah die Handlungen der Mutter zwar als fehlerhaft, nicht aber als grob fahrlĂ€ssig an. Ihr sei zwar vorzuwerfen, dass sie die Kinder nicht ins Haus schickte und ihren Nachbarn nicht vom Spirituseinsatz am Grill abhielt. Außerdem hĂ€tte sie sich so positionieren mĂŒssen, dass sie im Falle eines Falles auf die typischen kindlichen Fehlreaktionen hĂ€tte reagieren können. Aber all dies sei nicht mit grober FahrlĂ€ssigkeit gleichzusetzen.

Da Eltern gegenĂŒber ihren eigenen Kindern nur bei grober FahrlĂ€ssigkeit haften und ansonsten eine so genannte Haftungsprivilegierung gemĂ€ĂŸ § 1664 Abs. 1 BGB greift, ist die Versicherung trotz der fehlerhaften Handlungen der Mutter nicht berechtigt, KĂŒrzungen vorzunehmen.

Fazit: Vorsicht schĂŒtzt – auch rechtlich

  1. Sorgen Sie unbedingt dafĂŒr, dass beim Grillen keine Brandbeschleuniger wie Spiritus oder Benzin eingesetzt werden.

  2. Achten Sie darauf, dass Kinder immer einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Grill einhalten.

  3. Kommt es dennoch zu einem Unfall, lassen Sie sich von einem auf BrandunfĂ€lle spezialisierten Rechtsanwalt vertreten. Er verfĂŒgt ĂŒber die notwendigen juristischen Kenntnisse, klĂ€rt Sie ĂŒber alle zur VerfĂŒgung stehenden Möglichkeiten auf und kann das fĂŒr Sie optimale Ergebnis erreichen.

AnwaltsbĂŒro Quirmbach & Partner

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