Elektro-Rollstuhlfahrer haftet nicht bei Schrittgeschwindigkeit
HĂ€lt ein Elektro-Rollstuhlfahrer in einer FuĂgĂ€ngerzone die vorgeschriebene Geschwindigkeit ein und stöĂt er dabei mit einem FuĂgĂ€nger zusammen, haftet der Rollstuhlfahrer nicht fĂŒr den Unfall und dessen Folgen. Dies besagt ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt vom 2. Mai 2014 (Az 11 U 88/13)
In dem verhandelten Fall stieĂ ein Rollstuhlfahrer in einer FuĂgĂ€ngerzone mit einem FuĂgĂ€nger zusammen. Der stĂŒrzte und zog sich dabei eine Schulterverletzung zu. Der FuĂgĂ€nger behauptete, der Rollstuhlfahrer sei an dem Unfall schuld, weil er zu schnell gefahren sei und klagte auf Schadenersatz. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.
Sicherheitspflichten fĂŒr Elektro-Rollstuhlfahrer
Elektro-RollstĂŒhle sind Kraftfahrzeuge im Sinne der StraĂenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Sie mĂŒssen mit Fahrscheinwerfern, Blink- und RĂŒckleuchten ausgestattet sein und auch ĂŒber eine rĂŒckseitige Markierungstafel fĂŒr langsam fahrende Fahrzeuge verfĂŒgen.
Verkehrsregeln gelten fĂŒr alle
Auch wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 15 km/h pro Stunde betrĂ€gt, dĂŒrfen Fahrer eines elektrischen Rollstuhls insbesondere auf Gehwegen oder in FuĂgĂ€ngerzonen ausschlieĂlich mit Schrittgeschwindigkeit fahren, unabhĂ€ngig davon, ob ein höheres Tempo möglich wĂ€re. Dies gilt auch fĂŒr andere Verkehrsmittel, wie beispielsweise den Segway.
Auch FuĂgĂ€nger mĂŒssen aufpassen
Wenn also, so wie hier vor dem OLG Frankfurt entschieden, der Rollstuhlfahrer die Schrittgeschwindigkeit einhĂ€lt und ihm auch sonst kein verkehrswidriges Verhalten nachzuweisen ist, haftet er nicht fĂŒr die durch den ZusammenstoĂ verursachte Verletzung des FuĂgĂ€ngers. Auch FuĂgĂ€nger haben gemÀà § 1 der StraĂenverkehrsordnung (StVO) die im StraĂenverkehr erforderliche Sorgfalt zu wahren.