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tierhalterhaftung, Verkehrssicherungspflicht

Unfälle mit Tieren – Nicht immer haftet der Tierhalter

Haftung

Die meisten Unfälle mit Tieren ereignen sich, weil das Verhalten von Tieren für den Menschen oft unberechenbar ist. Doch nicht immer ist das Tier für die Unfälle verantwortlich, selbst dann nicht, wenn es beteiligt ist.

So musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Januar 2013 mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Pferdehalterin, die eine Reitschule betreibt, Schmerzensgeld für einen Reitunfall zahlen muss oder nicht.

Klägerin war ein fünfjähriges Mädchen, das im September 2010 an einer Reitstunde für Kinder in der von der Beklagten betriebenen Reitschule teilnahm. Das Reitpony war mit einer Decke und einem Gurt mit Haltegriffen gesattelt und wurde von einer 20-jährigen Aushilfe mit einer Longe geführt. Die Klägerin hatte schon vor dieser Reitstunde auf einem Pony gesessen und ritt bereits seit längerer Zeit in der Reitstunde, auch im Trab und im Galopp. Bei einer Übung, bei der die Kinder auf Kommando kurz freihändig sitzen und in die Hände klatschen sollten, verlor das Mädchen das Gleichgewicht und rutschte auf der Außenseite des Ponys herunter. Durch den Sturz erlitt es einen Armbruch und musste später operiert werden. Die Klägerin forderte von der Pferdehalterin Schadensersatz und Schmerzensgeld mit der Begründung, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Zumindest habe die Aushilfe diese Pflicht verletzt, was zu Lasten der Halterin gehe.

Haftung nur für unberechenbares Verhalten

Das Landgericht (LG) Arnsberg und in der Berufung das OLG Hamm haben die Klage zurückgewiesen mit der Begründung, der Unfall sei nicht auf ein unberechenbares Verhalten des Ponys zurückzuführen und auch die Wahl der Aushilfe, die die Reitstunde durchgeführt habe, lasse keine Sorgfaltspflichtverletzung erkennen.

Diese Entscheidung ist unseres Erachtens nicht zu beanstanden. Grund für die Haftung des Tierhalters ist gerade die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Schäden, die auf Grund eines solchen Verhaltens entstehen, sind vom Tierhalter zu ersetzen. Im Fachjargon spricht man von der verwirklichten Tiergefahr. Aber es sind auch nur die Schäden zu ersetzen, die durch das Tier selbst verursacht wurden.
Auf das oben beschriebene Beispiel angewendet, würde das bedeuten, dass die Sachlage sicher eine andere wäre, wenn das Pony durchgegangen wäre oder das Mädchen abgeworfen hätte.

Haftung bei Verletzung der Sorgfaltspflicht

Ein weiterer Aspekt ist der, ob die Beklagte die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder nicht. Hierzu zählt insbesondere die Frage, ob die Beklagte die Reitstunde selbst hätte durchführen müssen und ob sie bei der Wahl der Aushilfe berücksichtigt hat, ob diese nach Alter, Kenntnissen und Fähigkeiten den Unterricht sachgerecht durchführen konnte. Das OLG Hamm hat dies bejaht. Grundsätzlich ist es haftungsrechtlich so, dass jeder, der über eine gewisse Erfahrung mit Pferden und der Reiterei verfügt, Reitstunden beaufsichtigen und durchführen kann und darf. Eine Prüfung hierzu muss nicht abgelegt werden. Kriterien für die Qualifikation sind zum Beispiel die Zeit, die man mit den Tieren verbringt, Turniererfolge oder auch erworbene Reitabzeichen.

Das OLG Hamm hat bereits in einem Urteil vom 18.9.2012 (AZ: 9 U 162/11) entschieden: Eine mit einem Pferd verunglückte Reiterin hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Tierhalterin, wenn sie nicht beweisen kann, dass der Unfall auf einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren Verhalten des Pferdes beruht.

Auch das OLG Frankfurt am Main urteilte am 24.05.2013 (AZ: 4 U 162/12) in einer ähnlichen Sache und stellt fest, dass für Schadensersatzsprüche bei einem Sturz vom Pferd ein Zusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtsverletzung des Reitlehrers und dem Sturz klar erkennbar sein muss.

Bei Unfällen mit Tieren kommt es also nicht nur darauf an, ob ein Tier beteiligt ist, das Tier muss den Unfall vielmehr zumindest mitverursacht haben. Der Unfall muss mit in dem unberechenbaren Verhalten des Tieres begründet sein.

Sandra Deller, Rechtsanwältin, Spezialistin für Tierhalterhaftung

23. Mai 2013/von Quirmbach&Partner
Schlagworte: Schadensersatz, Schmerzensgeld, Tierhalterhaftung, Tierunfall

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